Rapport sur les résultats

Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

hen zu den Beratungen im Rahmen der runden Tische und damaligen Aussagen der BAG-Vertreter, zur Einigung mit dem EDI, in welcher eine verstärkte Berücksichtigung des Nutzens vereinbart worden ist, und zu den Aussagen der Behörden, mit geeigneten Massnahmen die Währungseinflüsse zu glätten. Damit soll der Nutzen eines Medikamentes nur in sehr beschränkten Mass in die Preisfestsetzung einbezogen werden. Zudem ist das Modell so ausgestaltet, dass der APV – von wenigen Ausnahmefällen ausgenommen – schneidendes Kriterium bildet. Wir fordern:

1. den Einbezug der absoluten Kaufkraftparität (Basis BIP) bzw. der daraus berechneten Preisniveauindizes (PNI) in angemessener Gewichtung;

2. die generelle Gewichtung des TQV mit mindestens 50%, unabhängig davon, ob TQV oder APV höher sind.

Nur mit dem Einbezug dieser beiden Parameter ist die politisch breit abgestützte Forderung einer partiellen Abkoppelung des Schweizer Preisfestsetzungssystems von ausländischen Währungen und Regulierungen umsetzbar.

Abs. 7: vips und Intergenerika lehnen diese neue Regelung ab und fordern, dass die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels nur im Vergleich mit patentgeschützten Originalen oder – sofern nicht vorhanden – mit Originalen (Preise vor Patentablauf) angestellt werden. Begründung: Der in der Verordnung vorgesehene Vergleich mit Generika ist eine deutliche Verschlechterung der heutigen Regulierung. Werden neue Arzneimittel zur Berücksichtigung der Kosten für Forschung und Entwicklung mit Generika verglichen, wird die Zulassungsinhaberin ihre Kosten für Forschung und Entwicklung nicht abdecken können. Die Folge wäre, dass in die Erforschung solcher Arzneimittel keine Mittel mehr investiert werden. Dies ist z.B. bereits im Bereich der Antibiotika mehrheitlich der Fall. Für neue Arzneimittel ohne Mehrnutzen kann kein Innovationszuschlag gefordert werden, jedoch müssen die Kosten von Forschung und Entwicklung auch bei 2nd/3rd….-in-class-Medikamenten, sofern sie in der Nutzenbewertung eine entsprechende Nutzenkategorie erreichen, berücksichtigt werden.

Abs. 8: Der Innovationszuschlag soll vom therapeutischen Fortschritt abhängig gemacht werden. Um diesen zu definieren, sollen Nutzenkategorien und die Kriterien zur Bestimmung der Höhe des Innovationszuschlages festgelegt werden. Diese für die Zulassungsinhaberinnen wichtige Entscheidungsgrundlage soll auf Stufe des SL-Handbuches verankert werden. Aus Sicht vips und Intergenerika ist es unabdingbar, dass diese ausgesprochen wichtige Regelung – zumindest die wichtigsten Grundsätze – auf Stufe der Verordnung verankert werden, damit eine Verfügung des BAG entsprechend eingeordnet werden kann.

In Art. 65b fehlt die von der vips in ihrem Papier „Neues Preismodell 2015“ dargestellte neue Möglichkeit einer summarischen Überprüfung von neuen Arzneimittel und Indikationen, für welche eine umfassende WZW-Prüfung wegen mangelnder Datenlage nicht möglich ist. Wird diese Möglichkeit nicht in die neue Verordnung aufgenommen, werden innovative Arzneimittel in der Schweiz nur noch mit grösseren Zeitverzögerungen verfügbar sein. Hinzu kommt, dass damit der heute unglücklichen Vergütungslösung nach Art. 71a/b KVV und damit einer weiteren rechtsungleichen Behandlung der Patienten Vorschub geleistet wird.

Vorschlag: Max Zeller

Söhne AG ...

3 Beim Auslandpreisvergleich wird mit dem Fabrikabgabepreis verglichen. Bestehen in einem Referenzland keine öffentlich zugänglichen Fabrikabgabepreise, so wird bei Arzneimitteln, welche von der sozialen Krankenversicherung im Referenzland ganz oder teilweise erstattet werden, der Apothekeneinstandspreis oder, falls dieser nicht öffentlich zugänglich ist, der Publikumspreis berücksichtigt. Vom Apothekeneinstandspreis oder vom Publikumspreis werden Grosshandelsmargen abgezogen. Das Departement