Rapport sur les résultats

Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages

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geschafft, resp. abgewertet, was schlussendlich nicht im Interesse der forschenden In-

dustrie und dem Forschungsplatz Schweiz sein kann.

Die SMI lehnt deshalb die vorgeschlagene Lösung ab.

Logisch und gerecht wäre vielmehr, Medikamente die keinen Zusatznutzen nachweisen

können, maximal zum Preis des TQV zu akzeptieren.

Abs. 8: Innovationen dürfen sich lohnen. Deshalb sieht die KVV auch einen Innovati-

onszuschlag vor. Details regelt bis jetzt das Handbuch.

Momentan schreibt das Handbuch zur Spezialitätenliste vor, dass ein Innovationszu-

schlag in der Regel maximal 20 % betragen darf. Ein Zuschlag von zwanzig Prozent er-

scheint auf den ersten Blick attraktiv zur Förderung der Innovation. Analysiert man je-

doch Neueinführungen der letzten Jahre und die Forschungspolitik der Industrie, dann

fällt auf, dass neue Produkte primär in den Gebieten eingeführt werden, in welchen ein

hoher Preis erzielt werden kann. Diese Produkte würden wahrscheinlich auch ohne In-

novationszuschlag entwickelt. Ein Zuschlag von zwanzig Prozent führt somit nur zu ei-

ner Verteuerung der Produkte, zumal mit jeder Innovation der Zuschlag in absoluter

Zahl noch höher wird. Umgekehrt bietet ein maximaler Zuschlag von zwanzig Prozent

für die Entwicklung neuer Medikamente in Indikationen mit tiefen Therapiekosten keinen

Anreiz. Es erstaunt deshalb auch nicht, dass grosse Konzerne ihre Forschungsschwer-

punkte verlagern. Roche zum Beispiel verdienst schon lange kein Geld mehr mit Schlaf-

und Beruhigungsmitteln (z.B. Valium), Antibiotika (z.B. Bactrim), sondern mit hochspe-

zialisierten Produkten der Onkologie.

Die gängige Praxis des Innovationszuschlages bringt somit nicht das, was man mit dem

Innovationzuschlag erreichen wollte. Die SMI erachtet es deshalb als zwingend, dass

das Instrument Innovationszuschlag im Rahmen der Revision nicht verwässert, sondern

verbessert wird.

Damit der Anreiz gerecht erfolgt, fordern wir deshalb:

- Kein Innovationszuschlag bei hochpreisigen Medikamenten. Hier wären Preissenkun-

gen angebracht.

- Keine prozentuale Regelung des Innovationszuschlags. Vielmehr sind das Preisniveau

und der zu erwartende Umsatz zu berücksichtigen.

- Zeitliche Limitation der Gewährung eines neuen Innovationszuschlages. Wenn das In-

strument Innovationszuschlag funktioniert und somit Anreiz zur Innovation ist, dann ist

es denkbar, dass innerhalb kurzer Zeit zwei Innovationen unterschiedlicher Wirkungs-

weise auf den Markt kommen. Der zweite Anbieter würde dann einen Innovationszu-

schlag basierend auf der Basis des ersten beantragen, resp. einen höheren Innovati-

onszuschlag erhalten, obwohl keine zusätzliche Innovation vorliegt.

2.3.3 Bemerkungen zu Artikel 65c KVV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Kantone

S'agissant de l'art. 65c, al. 4, du projet modifiant l'OAMal, au sujet la teneur des modifi- VD cations et du commentaire, nous regrettons que I'OFSP ne prévoie pas de rendre pu-

blics les volumes de marché qui servent à évaluer le prix de générique, alors même qu'il

y a une volonté de transparence du Conseil fédéral clairement exprimée. Sans compter

que l'évaluation du prix des génériques intéresse les citoyens, en tant qu'ensemble de