Rapport sur les résultats
Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages
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Abs. 4: Die Berücksichtigung gesetzlich festgelegter Herstellerrabatte wird – obwohl sie
eine Verschärfung des Preisvergleichs bedeutet – akzeptiert, insoweit in den Erläute-
rungen klar gestellt wird, dass diese nur abgezogen werden, wenn sie für ein Medika-
ment auch im Referenzland gelten. Der gesetzliche Rabatt von sechs Prozent gilt nicht
für alle erstatteten Medikamente in Deutschland. Daher schlagen wir folgenden Absatz
vor: „Von den Fabrikabgabepreisen der Referenzländer werden in einem Referenzland
gesetzlich festgelegte Herstellerrabatte abgezogen, sofern sie im Referenzland für das
betreffende Arzneimittel zur Anwendung gelangen. Befristete Änderungen der Höhe des
Herstellerrabattes werden nicht berücksichtigt.“
Uns erscheint es wichtig, in einem weiteren Absatz (Vorschlag: Abs. 5) folgende Be-
stimmung aufzunehmen: „Der Auslandspreisvergleich erfolgt summarisch, wenn er
mangels Zulassung in den Vergleichsländern zum Zeitpunkt des Gesuchs um Aufnah-
me nicht oder nur unvollständig vorgenommen werden kann. Dabei werden jene Preise
berücksichtigt, welche im Zeitpunkt der Einreichung des Aufnahmegesuchs in den Refe-
renzländern existieren.“ Das ist insofern von Bedeutung, als die 3-Jahres-Überprüfung
und die damit verbundene Rückzahlungsregel vor dem Hintergrund eingeführt wurden,
Schweizer Patienten den raschen Zugang zu neuen Therapien zu gewähren, im Wis-
sen, dass ein ‚zu hoher Preis‘ bei der Erstüberprüfung wieder abgeschöpft werden
kann. Wir stellen in der Praxis immer wieder fest, dass Verzögerungen in der SL- Auf-
nahme entstehen, weil das BAG die summarische Überprüfung nicht konsequent an-
wendet resp. abwartet, bis weitere ausländische Preise festgelegt worden sind.
Abs. 5 und 6: Die Gewichtung bei Neuaufnahmen ist in dieser Form nicht akzeptabel,
denn sie basiert auf dem Grundsatz, dass man nur dann gewichtet, wenn damit der SL-
Preis unter den durchschnittlichen Auslandpreis zu liegen kommt. Grundsätzlich bedingt
die Gleichbehandlung, dass die Gewichtung präferenziell 50% APV / 50% TQV für alle
Wirtschaftlichkeitsprüfungen in gleicher Art und Weise zur Anwendung gelangt. Es geht
nicht darum, den Parameter für den APV (Durchschnittspreis des Länderkorbs) zu än-
dern, doch das Ergebnis kann aufgrund des TQV, der Gewichtung und der zwingend er-
forderlichen Abfederung der Währungseffekte auch über dem Durchschnittspreis des
Länderkorbs liegen. Dies gilt erst recht, wenn die nicht unproblematische Erweiterung
des Länderkorbs umgesetzt werden sollte. Wir schlagen daher folgende Formulierung
vor (Vorschlag: Abs. 6): „Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund des Vergleichs mit dem
Ausland und dem Vergleich mit anderen Arzneimitteln beurteilt. Die beiden Kriterien
sind je zur Hälfte zu gewichten.“
Abs. 6 der Revisionsvorlage ist ersatzlos zu streichen.
Abs. 7: Der Grundsatz der Berücksichtigung der Kosten für Forschung Entwicklung ei-
nes Originalpräparats ist wichtig. Beim neuen zweiten Satz muss in den Erläuterungen
oder besser im Text der Verordnung eine Präzisierung erfolgen: „Bei der Beurteilung
der Wirtschaftlichkeit eines Originalpräparates werden zudem die Kosten für Forschung
und Entwicklung berücksichtigt. Das BAG kann von der Berücksichtigung dieser Kosten
absehen, wenn es sich beim Originalpräparat um ein Nachfolgepräparat handelt, das
gegenüber dem bisher in der Spezialitätenliste aufgeführten Originalpräparat überhaupt
keinen therapeutischen Fortschritt aufweist.“ Diese Änderung bedeutet zwar eine Ver-
schärfung der geltenden Regeln, ist aber akzeptabel, um „evergreening“ ohne therapeu-
tischen Mehrnutzen zu verhindern. Allerdings braucht es dazu eine faire Bewertung des
Mehrnutzens, der beispielsweise auch in besseren Darreichungsformen, welche die
Compliance verbessern, bestehen kann.
Vorschlag: Schweizeri-
scher Ver-Abs. 3: Beim Auslandpreisvergleich wird mit dem Fabrikabgabepreis verglichen. Beste- band für hen in einem Referenzland keine öffentlich zugänglichen Fabrikabgabepreise, so wird
komplebei Arzneimitteln, welche von der sozialen Krankenversicherung im Referenzland ganz
oder teilweise erstattet werden, der Apothekeneinstandspreis oder, falls dieser nicht öf- mentärmefentlich zugänglich ist, der Publikumspreis berücksichtigt. Vom Apothekeneinstands- dizinische