Rapport sur les résultats

Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages

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Abs. 8: streichen.

Begründung:

Art. 65d: Die Überprüfung sollte jährlich für alle Präparate zum gleichen Zeitpunkt statt-

finden. Damit entspricht die Überprüfung den Forderungen des GPK-Berichtes.

Vorschlag: Interphar-

ma Abs. 1: Das BAG überprüft sämtliche Arzneimittel, die in der Spezialitätenliste aufge-

führt sind, alle drei Jahre daraufhin, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Für den Überprüfungszeitpunkt massgebend ist das Aufnahmejahr. Für den Vergleich mit

der Preisgestaltung im Ausland wird das Preisniveau am 1. April des Überprüfungsjah-

res berücksichtigt.

Abs. 2: Das BAG überprüft die Wirksamkeit und die Zweckmässigkeit eines Arzneimit-

tels von sich aus oder auf Antrag der Eidgenössischen Arzneimittelkommission, wenn

wissenschaftlich evidente Daten zeigen, dass die Wirksamkeit oder Zweckmässigkeit

nicht mehr erfüllt sein könnten.

Abs. 3: Bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit wird die hälftige Gewichtung gemäss

Art. 65b Abs. 2 KVV aufgrund des Vergleichs mit dem Ausland und dem Vergleich mit

anderen Arzneimitteln berücksichtigt. Dies erfolgt in der Regel durch hälftige Gewich-

tung des Ergebnisses des Vergleichs mit dem Ausland und durch Nichtberücksichtigung des Vergleichs mit anderen Arzneimitteln. Der Vergleich mit anderen Arzneimitteln, wird nur durchgeführt wenn:

a. der Vergleich mit der Preisgestaltung im Ausland nicht möglich ist, weil in keinem der vom Departement festgelegten Referenzländer ein Preis bekannt ist; (BISHER) oder

b. seit der letzten Überprüfung der Aufnahmebedingungen eine Preissenkung nach Artikel 65f Absatz 2 erster Satz vorgenommen wurde; (BISHER) oder

c. seit der letzten Überprüfung der Aufnahmebedingungen eine Überprüfung nach Arti-

kel 65g KVV vorgenommen wurde; (NEU)

d. die periodische medizinische Überprüfung der anderen Arzneimittel gemäss Art. 32

Abs. 2 KVG zu einem deutlich abweichenden Ergebnis bei der Beurteilung der Wirk-

samkeit führt.

Abs. 4: Das Departement sieht beim Auslandpreisvergleich eine Toleranzmarge vor.

Abs. 6: Ergibt die Überprüfung, dass der geltende Höchstpreis zu hoch ist, so verfügt

das BAG auf den 1. November des Überprüfungsjahres eine angemessene Preissen-

kung.

Abs. 8: Erfolgt ein Vergleich mit anderen Arzneimitteln, wird das Preisniveau am 1. April des Überprüfungsjahres für den Vergleich berücksichtigt.

Abs. 9: Das BAG teilt der Inhaberin der Zulassung für ein Generikum das ab 1. Novem-

ber vorgesehene Preisniveau des Originalpräparates mit.

Begründung:

Abs. 1: Hier ist zwingend beim jetzigen System - 3-Jahres-Überprüfung nach Aufnah-

mejahr, bzw. letzter Überprüfung - zu bleiben. Der vorgeschlagene Wechsel zu einer

Überprüfung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer therapeutischen Gruppe wird abge-

lehnt. Der Übergang vom heutigen zum neuen System wäre ein bürokratischer und ju-

ristischer Albtraum ohne Not und Gründe, wie vorstehend bereits ausführlich erläutert

worden ist. Vorschlag für Abs. 1: "Das BAG überprüft sämtliche Arzneimittel, die in der

Spezialitätenliste aufgeführt sind, alle drei Jahre daraufhin, ob sie die Aufnahmebedin-