Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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Abs. 6: Ergibt die Überprüfung, dass der geltende Höchstpreis zu hoch ist, so verfügt

das BAG auf den 1. September des Überprüfungsjahres die Preissenkung.

Abs. 8: Streichen.

Vorschlag: Helsana

Art. 65d, Titel: Regelmässige Überprüfung der Aufnahmebedingungen

Abs. 1: Das BAG überprüft sämtliche Arzneimittel, die in der Spezialitätenliste aufge-

führt sind, alle drei Jahre jährlich daraufhin, ob sie die Aufnahmebedingungen noch er-

füllen.

Abs. 3: Bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit von Originalpräparaten wird der Ver-

gleich mit anderen Arzneimitteln nur durchgeführt, wenn:

a. der Auslandpreisvergleich nicht möglich ist;

b. in weniger als der Hälfte der Referenzländern ein Preis bekannt ist;

c. bei der Aufnahme des Originalpräparates in die Spezialitätenliste aufgrund der gros-

sen Bedeutung für die medizinische Versorgung gemäss Artikel 65b Absatz 6 Buch-

stabe a nicht nur der Auslandpreisvergleich massgeblich war;

d. und e. streichen.

Abs. 6: Ergibt die Überprüfung, dass der geltende Höchstpreis zu hoch ist, so verfügt

das BAG auf den 1. September des Überprüfungsjahres die Preissenkung.

Abs. 8: streichen.

Begründung:

Art. 65d: Die Überprüfung sollte jährlich für alle Präparate zum gleichen Zeitpunkt statt-

finden. Damit entspricht die Überprüfung den Forderungen des GPK-Berichtes.

Vorschlag: Interpha-

rma Abs. 1: Das BAG überprüft sämtliche Arzneimittel, die in der Spezialitätenliste aufge-

führt sind, alle drei Jahre daraufhin, ob sie die Aufnahmebedingungen noch erfüllen. Für

den Überprüfungszeitpunkt massgebend ist das Aufnahmejahr. Für den Vergleich mit

der Preisgestaltung im Ausland wird das Preisniveau am 1. April des Überprüfungsjah-

res berücksichtigt.

Abs. 2: Das BAG überprüft die Wirksamkeit und die Zweckmässigkeit eines Arzneimit-

tels von sich aus oder auf Antrag der Eidgenössischen Arzneimittelkommission, wenn

wissenschaftlich evidente Daten zeigen, dass die Wirksamkeit oder Zweckmässigkeit

nicht mehr erfüllt sein könnten.

Abs. 3: Bei der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit wird die hälftige Gewichtung gemäss

Art. 65b Abs. 2 KVV aufgrund des Vergleichs mit dem Ausland und dem Vergleich mit

anderen Arzneimitteln berücksichtigt. Dies erfolgt in der Regel durch hälftige Gewich-

tung des Ergebnisses des Vergleichs mit dem Ausland und durch Nichtberücksichtigung

des Vergleichs mit anderen Arzneimitteln. Der Vergleich mit anderen Arzneimitteln, wird

nur durchgeführt wenn:

a. der Vergleich mit der Preisgestaltung im Ausland nicht möglich ist, weil in keinem der

vom Departement festgelegten Referenzländer ein Preis bekannt ist; (BISHER) oder

b. seit der letzten Überprüfung der Aufnahmebedingungen eine Preissenkung nach Arti-

kel 65f Absatz 2 erster Satz vorgenommen wurde; (BISHER) oder