Rapporto sui risultati
Consultazione 2001/13: Riforma Esercito XXI: Concetto direttivo per l'esercito e revisione della legislazione militare · 40 pagine
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PARTEIEN PARTIS POLIT. PARTITI POLITICI
- UDC - Durchdiener sind abzulehnen; Verstoss gegen das Milizprinzip.
- PLR - Anzahl Durchdiener sollte im Gesetz beschränkt werden (20% eines
Rekrutenjahrgangs)
ORGANISAT. ORGANIZZAZIONI
- USS - Abs. 2: streichen. Durchdiener nur auf freiwilliger Basis.
- USAM - Anzahl Durchdiener sollte im Gesetz beschränkt werden (15% eines
Rekrutenjahrgangs)
- SSIC - Erwerbsersatz (EO) für Durchdiener neu regeln: Keine Schlechterstellung
gegenüber „normal Dienstleistenden“. Antrag: 80% des Erwerbseinkommens bzw. mindestens 80% der Grundentschädigung.
- SCU-TG, PCC, - Auf die Schaffung des Durchdieners ist zu verzichten.
KSFS
Art. 60 Militari non incorporati KANTONE CANTONS CANTONI
BE Streichen. Armeeangehörige sollen kein Büro-Aushilfspersonal sein.
ORGANISAT. ORGANIZZAZIONI
SSU „Durchgediente Reservisten“ in eigene Formationen einteilen.
Art. 63 Tiro obbligatorio PARTEIEN PARTIS POLIT. PARTITI POLITICI
PSS Obligation de tir hors service doit être supprimée.
Art. 65a Computo del servizio di promovimento della pace e del servizio d’appoggio sul totale obbligatorio di giorni di servizio d’istruzione KANTONE CANTONS CANTONI
GE Un al. 4 (nouveau) devrait prescrire que les services actifs ne sont pas
imputables sur la durée totale des services obligatoires.
ORGANISAT. ORGANIZZAZIONI
ChS Assistenzdiensteinsätze sollen weiterhin an die Gesamtdienstleistungspflicht
angerechnet werden können (und nicht, zusammen mit Friedensförderungsdienst, an die Ausbildungsdienstpflicht. Kein Verwischen der Grenze zwischen Ausbildung und Einsatz).
KSFS Vorschlag: „1 Einsätze im Friedensförderungsdienst werden nur im Rahmen
eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses geleistet und entschädigt. Sie werden nicht besoldet und nicht angerechnet.
2Einsätze im Assistenzdienst werden besoldet und an die
Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.
3Bei einem grösseren Truppenaufgebot oder bei länger dauernden Einsätzen kann der Bundesrat anordnen, dass der Assitenzdienst nicht oder nur teilweise an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet wird.“