Rapporto sui risultati

Consultazione 2001/13: Riforma Esercito XXI: Concetto direttivo per l'esercito e revisione della legislazione militare · 40 pagine

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PARTEIEN PARTIS POLIT. PARTITI POLITICI

- UDC - Durchdiener sind abzulehnen; Verstoss gegen das Milizprinzip.

- PLR - Anzahl Durchdiener sollte im Gesetz beschränkt werden (20% eines

Rekrutenjahrgangs)

ORGANISAT. ORGANIZZAZIONI

- USS - Abs. 2: streichen. Durchdiener nur auf freiwilliger Basis.

- USAM - Anzahl Durchdiener sollte im Gesetz beschränkt werden (15% eines

Rekrutenjahrgangs)

- SSIC - Erwerbsersatz (EO) für Durchdiener neu regeln: Keine Schlechterstellung

gegenüber „normal Dienstleistenden“. Antrag: 80% des Erwerbseinkommens bzw. mindestens 80% der Grundentschädigung.

- SCU-TG, PCC, - Auf die Schaffung des Durchdieners ist zu verzichten.

KSFS

Art. 60 Militari non incorporati KANTONE CANTONS CANTONI

BE Streichen. Armeeangehörige sollen kein Büro-Aushilfspersonal sein.

ORGANISAT. ORGANIZZAZIONI

SSU „Durchgediente Reservisten“ in eigene Formationen einteilen.

Art. 63 Tiro obbligatorio PARTEIEN PARTIS POLIT. PARTITI POLITICI

PSS Obligation de tir hors service doit être supprimée.

Art. 65a Computo del servizio di promovimento della pace e del servizio d’appoggio sul totale obbligatorio di giorni di servizio d’istruzione KANTONE CANTONS CANTONI

GE Un al. 4 (nouveau) devrait prescrire que les services actifs ne sont pas

imputables sur la durée totale des services obligatoires.

ORGANISAT. ORGANIZZAZIONI

ChS Assistenzdiensteinsätze sollen weiterhin an die Gesamtdienstleistungspflicht

angerechnet werden können (und nicht, zusammen mit Friedensförderungsdienst, an die Ausbildungsdienstpflicht. Kein Verwischen der Grenze zwischen Ausbildung und Einsatz).

KSFS Vorschlag: „1 Einsätze im Friedensförderungsdienst werden nur im Rahmen

eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses geleistet und entschädigt. Sie werden nicht besoldet und nicht angerechnet.

2Einsätze im Assistenzdienst werden besoldet und an die

Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

3Bei einem grösseren Truppenaufgebot oder bei länger dauernden Einsätzen kann der Bundesrat anordnen, dass der Assitenzdienst nicht oder nur teilweise an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet wird.“