Avis (allemand)
Consultation 2006/97: Modifications de l'ordonnance sur la prévention des accidents (OPA) et de l'ordonnance sur la sécurité et la protection de la santé des travailleurs dans les travaux de costruction (OTConst) concernant l'exposition à l'amiante · 19 pages
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Schweiz. Ä n d e r u n g e n in der VUV betreffend Asbest Bauernver-
band Zu den Änderungsvorschlägen in den Art. 38 Abs. 3 und Art. 44 Sachüberschrift und
Abs. l haben wir keine Bemerkungen.
Verordnung über die Verhütung von Unfällen Schweiz.
Verband für
und Berufskrankheiten (VUV) Dach und
Wand
Art. 38 Abs. 3 (SVDW)
3Arbeitskleider und PSA, an denen besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie
Asbest haften, dürfen nur mit nach Hause genommen werden, wenn sie vorher sach-
gerecht gereinigt werden.
Antrag: Änderungsvorschlag SVDW
3Arbeitskleider und PSA, an denen besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie .
z.B. Asbest haften, dürfen den Arbeitsbereich nicht verlassen. Sie können direkt
sachgerecht entsorgt oder müssen vorher sachgerecht gereinigt werden.
Erläuterung: Beim Rückbau von festgebundenen Asbestfaserprodukten soll die Mög-
lichkeit offen gelassen werden, Schutzanzüge über Privat- oder Arbeitskleidern zu tra-
gen.
Bei schwachgebundenen Asbestfaserprodukten sind die entsprechenden
Massnahmen bereits in der EKAS-RL 6503 festgelegt.
Um eine unerwünschte Verschleppung der Asbestfasern zu verhindern, sollten nicht mit
kontaminierten Arbeitskleidern Fahrzeuge benutzt, in die Betriebs- Werkstätten oder gar
Privatwohnungen zurückgefahren werden um sich erst dort umzukleiden.
Art. 44 Abs. 1 Verband
Der VSEI unterstützt den Zweck, der mit der Neuformulierung dieses Artikels erreicht schweiz.
Elektrowerden soll. Installa-
tionsfirmen Antrag (VSEI) Die Neuformulierung ist beizubehalten.
Eventualantrag:
Beibehaltung der heutigen Fassung mit folgender Ergänzung: „ ... zu treffen. Diese
Schutzmassnahmen müssen auch getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, das
Arbeitnehmende auf indirekte Weise den gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgesetzt
sein können."
Begründung
In der Neuformulierung fehlt die ausdrückliche Erwähnung der gesund-
heitsgefährdenden Stoffe, die im Laufe von Arbeiten auftreten können. Nach dem
erläuternden Bericht ist dieser Sachverhalt zwar in der vorgeschlagenen Formulierung
enthalten. Dies ist aber nun ebenso schwer zu erkennen, wie dass die heutige
Fassung der Bestimmung die Arbeitnehmer auch vor indirekter Aussetzung
gesundheitsgefährdender Stoffe schützen soll. Es ist daher zu erwägen, die heutige
Fassung dieser Bestimmung beizubehalten und mit einer Ergänzung zu versehen,
welche das Verbot der indirekten Aussetzung regelt.
3.7.2007 - 10 -