Avis (allemand)
Consultation 2006/97: Modifications de l'ordonnance sur la prévention des accidents (OPA) et de l'ordonnance sur la sécurité et la protection de la santé des travailleurs dans les travaux de costruction (OTConst) concernant l'exposition à l'amiante · 19 pages
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Schweiz. Gewerbe-Ansicht fest, sollte die Revision unbedingt zum Anlass genommen werden, um Produkte verband mit festgebundenen Asbestfasern von der Meldepflicht zu befreien. Deren Handhabung (sgv) wird in der sich in Überarbeitung befindenden EKAS-Richtlinie Nr. 6503 "Asbest" geregelt
werden. Vor einer weiteren Meldepflicht kann deshalb zwecks Vermeidung unnötiger
administrativer Umtriebe abgesehen werden.
Art. 60b Anerkannte Asbestsanierungsunternehmen
Die Kriterien zur Anerkennung von Asbestsanierungsunternehmen sind nicht auf Stufe
Verordnung, sondern höchstens auf Stufe einer Richtlinie zu regeln. Art. 60b lehnen wir
deshalb ab.
Art. 60c Eignungsanforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten für Asbest-
sanierungen
Die Eignungsanforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen
sind nicht auf Stufe Verordnung, sondern höchstens auf Stufe einer Richtlinie zu regeln.
Art. 60c lehnen wir deshalb ab.
3. Änderung Bauarbeitenverordnung BauAV Schweiz.
Baumeisterverband Antrag: Eine Änderung der BauAV ist, wie nachfolgend begründet wird, nicht nötig. (SBV)
Begründung:
a. Allgemein
Unseres Erachtens garantieren die Art. 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 60 BauAV bereits heute
alle notwendigen Schutzziele.
b. Zur Revision von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 1 bis BauAV (neu)
Der Bund schlägt vor, dass bei Verdacht auf gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest
oder PCB eine vertiefte Risikoanalyse vorzunehmen sei (neuer Art. 3 Abs. Ibis).
Da die Objekte, bei denen grössere Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern
freigesetzt werden können, einer Baubewilligung bedürfen, ist die Planung der Ent-
fernung von asbesthaltigem Material in erster Linie eine Angelegenheit des Bauherrn.
Dieser sollte auch über die technischen Unterlagen, wie Pläne, Stück- und Materiallisten
usw. des Bauwerkes verfügen.
Gemäss geltendem Art. 3 Abs. 1 muss der Arbeitgeber (Unternehmer) die Bauarbeiten
so planen, dass das Risiko von Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst
klein gehalten wird. Für direkt durch den Unternehmer ausgeführte Rückbauarbeiten
genügt diese Bestimmung. Zudem muss nach dem bestehenden Art. 60 Abs. 1 und 2
BauAV, das Sicherheits- und Gesundheitsrisiko abgeklärt werden. Im Fall von Stoffen
wie Asbest und PCB müssen die erforderlichen Massnahmen getroffen werden (Art. 60
Abs. 2 lit. c BauAV).
Mit der vom Bund vorgeschlagenen Ergänzung lässt sich der Schluss ziehen, dass
dem Bauunternehmer die Verantwortung für die Risikoanalyse überbunden wird. Eine
solche Überbindung der Verantwortung lehnen wir entschieden ab; die entsprechende
Verantwortung liegt beim Gebäudeeigentümer bzw. beim Bauherrn.
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