Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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2.4.3 Bemerkungen zu Artikel 34a KLV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Kantone

Eventualantrag 8: Art. 34a Abs. 1 Satz 1 KLV: Verzicht auf Aufnahme der Länder Bel- ZG gien, Finnland und Schweden als Referenzländer.

Zu Eventualantrag 8: In der Art. 34a Abs. 1 KLV wird festgehalten: «Die Wirtschaftlich-

keit wird aufgrund eines Auslandpreisvergleichs mit Ländern mit wirtschaftlich vergleich-

baren Strukturen im Pharmabereich beurteilt.» Die Länder Belgien, Finnland und

Schweden haben andere Wirtschaftsstrukturen als die Schweiz. Darüber hinaus und

viel bedeutender ist, dass der «Medikamentenmarkt» in diesen Ländern anders reguliert

ist als in der Schweiz. Dies gilt zwar schon für den bestehenden Länderkorb, ist aber

noch keine Rechtfertigung, dieses Instrument weiter auszubauen. Mit dem Länderkorb

werden nämlich nicht die Preise verglichen sondern die länderspezifischen Regulierun-

gen importiert, ohne dabei die Wirtschaftsstruktur bzgl. Löhnen, Mieten etc. zu berück-

sichtigen. Damit reiht sich die Schweiz in den allgemeinen europäischen Regulierungs-

eintopf ein und verwässert die eigenen politischen Grundsätze, welche Forschung und

Entwicklung stärken wollen.

Politische Parteien

Pour des raisons de clarté et d’interprétation, le PS propose de compléter l’alinéa 1 SPS comme suit :

1 Le caractère économique est jugé, non seulement sur la base de la comparaison avec

le prix et l’efficacité d’autres médicaments, mais également sur la base de la comparai-

son avec le prix pratiqué dans des pays étrangers […]

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Wie wir bereits einleitend festgehalten haben, sind wir klar der Meinung, dass bei der SGV Preisfestsetzung dem Nutzen der Arzneimittel eine deutlich grössere Beachtung ge-

schenkt werden sollte. Die Mitberücksichtigung zusätzlicher Länder ohne wirtschaftlich

vergleichbare Strukturen im Pharmabereich im Auslandpreisvergleich würde dieser For-

derung zuwider laufen. Die vorgeschlagene Anpassung lehnen wir deshalb ab.

Organisationen des Gesundheitswesens

Abs. 1: Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund eines Auslandpreisvergleichs mit den wich- Curafutura tigsten Handelspartnern im EU Raum beurteilt: Deutschland, Italien, Frankreich, Gross-

britannien, Österreich, den Niederlanden und Spanien. Der Auslandspreisvergleich

kann mit weiteren Ländern vorgenommen werden, sofern der Fabrikabgabepreis, der

Apothekeneinstandspreis oder der Publikumspreis öffentlich zugänglich sind.

Vorschlag: Helsana

Abs. 1: Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund eines Auslandpreisvergleichs mit den wich-

tigsten Handelspartnern im EU Raum beurteilt: Deutschland, Italien, Frankreich, Gross-

britannien, Österreich, den Niederlanden und Spanien. Der Auslandspreisvergleich

kann mit weiteren Ländern vorgenommen werden, sofern der Fabrikabgabepreis, der

Apothekeneinstandspreis oder der Publikumspreis öffentlich zugänglich sind.

Begründung:

Für die Wahl der Länder gibt es keine gesetzliche Vorgabe, ebenso fehlt eine Definition

für den Begriff „Länder mit vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich“. Die Länder-

liste sollte sich nach den wichtigsten Handelspartnern und den wichtigsten Reiseländern

der Schweizer ausrichten. Dänemark, Belgien, Schweden und Finnland gehören nicht

zu den wichtigsten Handelspartnern. Die Erweiterung des Länderkorbs mit tendenziell

teureren nordeuropäischen Ländern wirkt kostentreibend und widerspricht dem Wirt-

schaftlichkeitsprinzip. Wäre der Parallelimport möglich, würden Medikamente kaum aus