Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine
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2.4.3 Bemerkungen zu Artikel 34a KLV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Kantone
Eventualantrag 8: Art. 34a Abs. 1 Satz 1 KLV: Verzicht auf Aufnahme der Länder Bel- ZG gien, Finnland und Schweden als Referenzländer.
Zu Eventualantrag 8: In der Art. 34a Abs. 1 KLV wird festgehalten: «Die Wirtschaftlich-
keit wird aufgrund eines Auslandpreisvergleichs mit Ländern mit wirtschaftlich vergleich-
baren Strukturen im Pharmabereich beurteilt.» Die Länder Belgien, Finnland und
Schweden haben andere Wirtschaftsstrukturen als die Schweiz. Darüber hinaus und
viel bedeutender ist, dass der «Medikamentenmarkt» in diesen Ländern anders reguliert
ist als in der Schweiz. Dies gilt zwar schon für den bestehenden Länderkorb, ist aber
noch keine Rechtfertigung, dieses Instrument weiter auszubauen. Mit dem Länderkorb
werden nämlich nicht die Preise verglichen sondern die länderspezifischen Regulierun-
gen importiert, ohne dabei die Wirtschaftsstruktur bzgl. Löhnen, Mieten etc. zu berück-
sichtigen. Damit reiht sich die Schweiz in den allgemeinen europäischen Regulierungs-
eintopf ein und verwässert die eigenen politischen Grundsätze, welche Forschung und
Entwicklung stärken wollen.
Politische Parteien
Pour des raisons de clarté et d’interprétation, le PS propose de compléter l’alinéa 1 SPS comme suit :
1 Le caractère économique est jugé, non seulement sur la base de la comparaison avec
le prix et l’efficacité d’autres médicaments, mais également sur la base de la comparai-
son avec le prix pratiqué dans des pays étrangers […]
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Wie wir bereits einleitend festgehalten haben, sind wir klar der Meinung, dass bei der SGV Preisfestsetzung dem Nutzen der Arzneimittel eine deutlich grössere Beachtung ge-
schenkt werden sollte. Die Mitberücksichtigung zusätzlicher Länder ohne wirtschaftlich
vergleichbare Strukturen im Pharmabereich im Auslandpreisvergleich würde dieser For-
derung zuwider laufen. Die vorgeschlagene Anpassung lehnen wir deshalb ab.
Organisationen des Gesundheitswesens
Abs. 1: Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund eines Auslandpreisvergleichs mit den wich- Curafutura tigsten Handelspartnern im EU Raum beurteilt: Deutschland, Italien, Frankreich, Gross-
britannien, Österreich, den Niederlanden und Spanien. Der Auslandspreisvergleich
kann mit weiteren Ländern vorgenommen werden, sofern der Fabrikabgabepreis, der
Apothekeneinstandspreis oder der Publikumspreis öffentlich zugänglich sind.
Vorschlag: Helsana
Abs. 1: Die Wirtschaftlichkeit wird aufgrund eines Auslandpreisvergleichs mit den wich-
tigsten Handelspartnern im EU Raum beurteilt: Deutschland, Italien, Frankreich, Gross-
britannien, Österreich, den Niederlanden und Spanien. Der Auslandspreisvergleich
kann mit weiteren Ländern vorgenommen werden, sofern der Fabrikabgabepreis, der
Apothekeneinstandspreis oder der Publikumspreis öffentlich zugänglich sind.
Begründung:
Für die Wahl der Länder gibt es keine gesetzliche Vorgabe, ebenso fehlt eine Definition
für den Begriff „Länder mit vergleichbaren Strukturen im Pharmabereich“. Die Länder-
liste sollte sich nach den wichtigsten Handelspartnern und den wichtigsten Reiseländern
der Schweizer ausrichten. Dänemark, Belgien, Schweden und Finnland gehören nicht
zu den wichtigsten Handelspartnern. Die Erweiterung des Länderkorbs mit tendenziell
teureren nordeuropäischen Ländern wirkt kostentreibend und widerspricht dem Wirt-
schaftlichkeitsprinzip. Wäre der Parallelimport möglich, würden Medikamente kaum aus