Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine
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2.3.14 Bemerkungen zu Artikel 71 KVV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Kantone
Nous soutenons en revanche les dispositions sur la transparence des décisions (art. 71 NE OAMAL).
Wir begrüssen es, dass nicht nur die Spezialitätenliste veröffentlicht wird, sondern auch SG die Grundlagen der Beurteilung der Wirksamkeit und der Zweckmässigkeit eines Arznei-
mittels, des Vergleichs mit dem Preis anderer Arzneimittel und des lnnovationszu-
schlags.
Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Wir sprechen uns dezidiert für die Streichung von Abs. 4 aus. Es ist ein legitimes Recht SGV jedes Zulassungsstellers, einen Entscheid des BAG mittels Beschwerde anzufechten.
Es darf nicht sein, dass in einem solchen Fall in Form einer Veröffentlichung eine Zu-
satzstrafe verhängt wird.
Organisationen des Gesundheitswesens
Vorschlag: Curafutura
Abs. 2: Bei der Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste und bei Indikati-
onserweiterungen oder Limitierungsänderungen nach Artikel 65f veröffentlicht es die
Grundlagen zur Beurteilung der Wirksamkeit und der Zweckmässigkeit des Arzneimit-
tels, des Vergleich mit dem durchschnittlichen Auslandpreises unter Angabe der berück-
sichtigten Referenzländer (Art. 65b Abs. 2a), des Vergleichs mit dem Preis anderer Arz-
neimittel (Art. 65b Abs. 2 Bst b) und des Innovationszuschlags (Art. 65b Abs. 8).
Abs. 7: Die Medikamente, die im Rahmen von Geburtsgebrechen gemäss der Geburts-
gebrechenmedikamentenliste der Invalidenversicherung nach dem 20. Altersjahr von
der Krankenversicherung übernommen werden müssen, werden ebenfalls samt Preis in
der Spezialitätenliste veröffentlicht.
Abs. 8: Die Spezialitätenliste gemäss Absatz 6 referenziert zu den Fach- und Patienten-
informationen gemäss HMG Art. 67 und enthält neben den üblichen Informationen zu
den Packungen und Preisen Informationen zum Patentablauf und zur Charakterisierung
des Präparates gemäss Heilmittelgesetz.
Vorschlag: Helsana
Abs. 2: Bei der Aufnahme eines Arzneimittels in die Spezialitätenliste und bei Indikati-
onserweiterungen oder Limitierungsänderungen nach Artikel 65f veröffentlicht es die
Grundlagen zur Beurteilung der Wirksamkeit und der Zweckmässigkeit des Arzneimit-
tels, des Vergleich mit dem durchschnittlichen Auslandpreises unter Angabe der berück-
sichtigten Referenzländer (Art. 65b Abs. 2a), des Vergleichs mit dem Preis anderer Arz-
neimittel (Art. 65b Abs. 2 Bst. b) und des Innovationszuschlags (Art. 65b Abs. 8).
Abs. 6: Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1–5 erfolgen über eine öffentlich zu-
gängliche Online-Plattform mit den entsprechenden Referenzdaten.
Abs. 7: Die Medikamente die im Rahmen von Geburtsgebrechen nach dem 20. Alters-
jahr von der Krankenversicherung übernommen werden müssen, werden ebenfalls in
der Spezialitätenliste veröffentlicht.
Abs. 8: Die Spezialitätenliste gemäss Absatz 6 referenziert zu den Fach- und Patienten-
informationen gemäss HMG Art. 67 und enthält neben den üblichen Informationen zu
den Packungen und Preisen Informationen zum Patentablauf und zur Charakterisierung
des Präparates gemäss Heilmittelgesetz.
Begründung: