Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine
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in denen die tatsächlichen Margen von den Margen nach Absatz 1 abweichen, können
die effektiven Margen abgezogen werden, sofern sie von der Zulassungsinhaberin be-
legt werden.
3 Wird in einem Land gesetzlich ein Rabatt verfügt, so wird der zum jeweiligen Zeitpunkt
gültige Rabatt abgezogen.
Begründung:
Die Festlegung von Grosshandelsmargen und Herstellerrabatt wird begrüsst. Die Mar-
genhöhe sollte jedoch nicht in der KLV festgeschrieben werden, da Änderungen über
die Zeit wie bei einem Wechselkurs möglich sind. Analog dem Wechselkurs sollte hier
eine allgemeine Formulierung gewählt werden, um eine Verordnungsänderung zu ver-
meiden, wenn sich im Ausland die Margen‐ und/oder Rabatthöhe verändert. Die gülti-
gen Sätze können analog der zu verwendenden Wechselkurse auf der Webseite des
BAGs publiziert werden. Das gleiche gilt für gesetzlich festgelegte Rabatte. Es ist nicht
einzusehen warum in Deutschland nur 6% Rabatt abgezogen werden, wenn der insge-
samt gesetzlich festgelegte Rabatt 2014 7% beträgt. Auch zeitlich befristete Rabatte
sind gesetzlich verordnete Rabatte wie z.B. in Deutschland. Wenn in einem Land bei ei-
nem spezifischen Produkt kein Zwischenhandel stattfindet, dann übernimmt der Herstel-
ler die Funktion des Grosshandels. Die entsprechenden Handelskosten fallen beim Her-
steller in Form von internen Gestehungskosten an und sind abzuziehen, da sonst die
Fabrikabgabepreise nicht vergleichbar sind.
Zu Art. 34b Abs. 1: Beim Abzug vom Publikumspreis muss zusätzlich zur Grosshandels- pharmarge auch die Apothekenmarge abgezogen werden. maSuisse
lit. d und e von Art. 34b Abs. 1 KVV sind zu streichen, da weder Belgien noch Finnland scienceinals Referenzländer in Frage kommen. Abs. 3 ist wie folgt zu ergänzen: „Vom deutschen dustries Fabrikabgabepreis wird beim Auslandpreisvergleich der in Deutschland gesetzlich vor-
gesehene Herstellerrabatt von 6 Prozent abgezogen, sofern er zur Anwendung ge-
langt.“ Vgl. hierzu die Ausführungen zu Art. 65b Abs. 4 KVV.
Vorschlag: Schweizeri-
scher Ver-Abs. 1 lit. d und e streichen. band für
komple-Abs. 3: Vom deutschen Fabrikabgabepreis wird beim Auslandpreisvergleich der in
Deutschland gesetzlich vorgesehene Herstellerrabatt von 6 Prozent abgezogen, sofern mentärmeer zur Anwendung gelangt. dizinische
Heilmittel Begründung: SVKH
Abs. 1: Aufgrund der Streichung der Referenzländer Finnland und Schweden ist ent-
sprechend Abs. 1 lit. d und e zu streichen.
Abs. 2: Keine Bemerkungen.
Abs. 3: Der Herstellerrabatt in Deutschland soll nur dann abgezogen werden, wenn er
tatsächlich zur Anwendung gelangt (vgl. Kommentar zu Art. 65b Abs. 4 KVV).
Abs. 1: Wir verweisen auf unsere Ausführungen zu Art. 65b Abs. 3 KVV. vips Abs. 3: Wir verweisen auf unsere Ausführungen zu Art. 65b Abs. 4 KVV.