Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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Es ist nicht einzusehen, warum Ausnahmen gemacht werden bei der Überprüfung. Die

Wirtschaftlichkeit sollte eigentlich zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein. Die Kranken-

versicherer fordern eine Überprüfung alle Jahre, dies kann mit Hilfe von Datenbanken

ohne erheblichen Aufwand durchgeführt werden. Wenn an einem 3-jährigen Rhythmus

festgehalten wird, dann werden alle im entsprechenden Zeitpunkt fälligen Produkte

überprüft. Bei erst kürzlich überprüften Produkten wird sich in den meisten Fällen keine

Änderung ergeben. Aus Gründen der Rechtsgleichheit und der Vergleichbarkeit könnten

aber im Fall einer nicht erfolgten Anpassung für neue Produkte erhöhte Preisentscheide

die Folge sein.

Sowohl das Vorziehen des Referenztermins wie auch der Übergang zu Gruppenüber- Interphaprüfungen werden abgelehnt. Die Begründungen dazu finden sich in der Einleitung so- rma wie in den Ausführungen zu Art. 65d Abs. 1 KVV. Art. 34d sowie Art. 34e Abs. 1 und

Abs. 2 lit. a KLV sind entsprechend anzupassen.

Vorschlag: santésuisse

Art. 34d Regelmässige Überprüfung der Aufnahmebedingungen: Gegenstand der Über-

prüfung der Wirtschaftlichkeit

1 Das BAG führt die Überprüfung der Fabrikabgabepreise der Arzneimittel nach Artikel

65d Absatz 1 KVV einmal pro Kalenderjahr durch.

Absatz 2 ganz streichen.

Begründung:

Es ist nicht einzusehen, warum Ausnahmen gemacht werden bei der Überprüfung. Die

Wirtschaftlichkeit sollte eigentlich zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein. Die Kranken-

versicherer fordern eine Überprüfung alle Jahre, dies kann mit Hilfe von Datenbanken

ohne erheblichen Aufwand durchgeführt werden. Wenn an einem 3‐jährigen Rhythmus

festgehalten wird, dann werden alle im entsprechenden Zeitpunkt fälligen Produkte

überprüft. Bei erst kürzlich überprüften Produkten wird sich in den meisten Fällen keine

Änderung ergeben. Aus Gründen der Rechtsgleichheit und der Vergleichbarkeit könnte

aber im Fall einer nicht erfolgten Anpassung für neue Produkte erhöhte Preisentscheide

die Folge sein.

Sowohl das Vorziehen des Referenztermins wie auch der Übergang zu Gruppenüber- scienceinprüfungen werden abgelehnt. Die Begründungen dazu finden sich in der Einleitung so- dustries wie in den Ausführungen zu Art. 65d Abs. 1 KVV. Art. 34d sowie Art. 34e Abs. 1 und

Abs. 2 lit. a KLV sind entsprechend anzupassen.

Vorschlag: Schweizeri-

scher Ver-Abs. 1: Das BAG führt die Überprüfung der Fabrikabgabepreise der Originalpräparate band für nach Artikel 65d Absatz 1 KVV einmal pro Kalenderjahr durch. Es überprüft dabei je-

kompleweils die Fabrikabgabepreise derjenigen Originalpräparate, die in absteigender Reihen-

folge bis zum Jahr 1955 im Abstand von drei Jahren in die Spezialitätenliste aufgenom- mentärmemen wurden. dizinische

Heilmittel Begründung: SVKH

Abs. 1: Die therapeutischen Gruppen werden abgelehnt. Dieser Quervergleich wird den

spezifischen therapeutischen Möglichkeiten von KPA nicht gerecht. Das bisherige Sys-

tem der Überprüfung nach Aufnahmejahr ist beizubehalten (vgl. den Kommentar zu Art.

65d KVV).

Abs. 2: Keine Bemerkungen.

Wir verweisen auf unsere Ausführungen zu Art. 65d KVV und Art. 65b KVV. vips