Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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2.4.7 Bemerkungen zu Artikel 34e KLV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Kantone

Eventualantrag 11: Art. 34e Abs. 3 KLV: Anpassen: Die Toleranzmarge nach Art. 65d ZG Abs. 4 KVV beträgt 5 Prozent.

Zu Eventualantrag 11: Im oben zitierten Brief von Bundesrat Berset wird festgehalten

«In seiner Antwort hat er (der Bundesrat, a.d.V.) aufgezeigt, dass bereits Massnahmen

beschlossen wurden, welche die Rahmenbedingungen für die Forschenden deutlich

verbessert und andere Massnahmen in Revision begriffen sind, welche die Stärkung

des Standorts Schweiz für Forschung, Entwicklung und Produktion der biomedizini-

schen Industrie sicherstellen. Auch die am 21. März 2012 vom Bundesrat beschlosse-

nen Massnahmen tragen diesem Anliegen Rechnung. Durch die Anhebung der Tole-

ranzmarge bei der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre von 3% auf

5% (…).» Nun sollen die Massnahmen bereits wieder rückgängig gemacht und mit wei-

teren Verschärfungsmassnahmen gekoppelt werden. Ein solches Vorgehen wider-

spricht nicht nur der bundesrätlichen Antwort, sondern gefährdet auch das hohe Gut der

Verlässlichkeit politischen Handelns.

Politische Parteien

L’alinéa 3 fixant la marge de tolérance à 3% pourrait être biffé. SPS

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

In Absatz 3 sprechen wir uns klar gegen die Senkung der Toleranzmarge auf 3 Prozent SGV aus. Abs. 5 ist ersatzlos zu streichen. Der Logik des Auslandpreisvergleichs folgend

muss ein Fabrikabgabepreis, der in der Schweiz unter dem Durchschnitt der Referenz-

länder liegt, konsequent zu einer Preiserhöhung führen.

Organisationen des Gesundheitswesens

Vorschlag: Curafutura

Titel: Regelmässige Überprüfung der Aufnahmebedingungen: Auslandpreisvergleich

Abs. 1: Die Zulassungsinhaberin muss dem BAG bis zum 15. Februar des Überprü-

fungsjahres die am 1. Januar geltenden Fabrikabgabepreise aller Referenzländer sowie

aktualisierte Daten mit Angabe der gegenüber der vorhergehenden Überprüfung verän-

derten Informationen zum Arzneimittel bekannt geben.

Abs. 2: Auf Verlangen des BAG muss die Zulassungsinhaberin dem BAG folgende Un-

terlagen einreichen:

a. die von einer zeichnungsberechtigten Person im Ausland, einer Behörde oder einem

Verband bestätigten, am 1. Januar geltenden Fabrikabgabepreise aller Referenzländer;

b. ...

Abs. 3: Die Toleranzmarge nach Artikel 65d Absatz 4 KVV beträgt maximal 2 Prozent.

Vorschlag: Helsana

Art. 34e, Titel: Regelmässige Überprüfung der Aufnahmebedingungen: Auslandpreis-

vergleich

Abs. 1: Die Zulassungsinhaberin muss dem BAG bis zum 15. Februar des Überprü-

fungsjahres die am 1. Januar geltenden Fabrikabgabepreise aller Referenzländer sowie

aktualisierte Daten mit Angabe der gegenüber der vorhergehenden Überprüfung verän-

derten Informationen zum Arzneimittel bekannt geben.

Abs. 2: Auf Verlangen des BAG muss die Zulassungsinhaberin dem BAG folgende Un-

terlagen einreichen:

a. die von einer zeichnungsberechtigten Person im Ausland, einer Behörde oder einem

Verband bestätigten, am 1. Januar geltenden Fabrikabgabepreise aller Referenzländer;