Rapport sur les résultats
Consultation 2014/85: Révision partielle de l'ordonnance sur l'assurance-maladie (OAMal) et l'ordonnance sur les prestations dans l'assurance obligatoire des soins en cas de maladie (OPAS) · 147 pages
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Vorschlag: Curafutura
Titel: Regelmässige Überprüfung der Aufnahmebedingungen: Auslandpreisvergleich
Abs. 1: Die Zulassungsinhaberin muss dem BAG bis zum 15. Februar des Überprü-
fungsjahres die am 1. Januar geltenden Fabrikabgabepreise aller Referenzländer sowie
aktualisierte Daten mit Angabe der gegenüber der vorhergehenden Überprüfung verän-
derten Informationen zum Arzneimittel bekannt geben.
Abs. 2: Auf Verlangen des BAG muss die Zulassungsinhaberin dem BAG folgende Un-
terlagen einreichen:
a. die von einer zeichnungsberechtigten Person im Ausland, einer Behörde oder einem
Verband bestätigten, am 1. Januar geltenden Fabrikabgabepreise aller Referenzländer;
b. ...
Abs. 3: Die Toleranzmarge nach Artikel 65d Absatz 4 KVV beträgt maximal 2 Prozent.
Vorschlag: Helsana
Art. 34e, Titel: Regelmässige Überprüfung der Aufnahmebedingungen: Auslandpreis-
vergleich
Abs. 1: Die Zulassungsinhaberin muss dem BAG bis zum 15. Februar des Überprü-
fungsjahres die am 1. Januar geltenden Fabrikabgabepreise aller Referenzländer sowie
aktualisierte Daten mit Angabe der gegenüber der vorhergehenden Überprüfung verän-
derten Informationen zum Arzneimittel bekannt geben.
Abs. 2: Auf Verlangen des BAG muss die Zulassungsinhaberin dem BAG folgende Un-
terlagen einreichen:
a. die von einer zeichnungsberechtigten Person im Ausland, einer Behörde oder einem
Verband bestätigten, am 1. Januar geltenden Fabrikabgabepreise aller Referenzländer;
b. bei der erstmaligen Überprüfung die Anzahl der seit der Aufnahme in die Spezialitä-
tenliste verkauften Packungen des Originalpräparates in der Schweiz, für sämtliche
Handelsformen einzeln ausgewiesen.
Abs. 3: Die Toleranzmarge nach Artikel 65d Absatz 4 KVV beträgt maximal 2 Prozent.
Begründung:
Gemäss KVG Art. 32 müssen Leistungen wirtschaftlich erbracht werden. Eine Tole-
ranzmarge widerspricht der Wirtschaftlichkeit. Die Toleranz sollte sich auf minimalste
Preisänderungen beziehen um sehr geringe Preisänderungen zu vermeiden und als ab-
solute Grösse festgelegt werden (unter 1 Franken pro Packung keine Preisänderung).
Bei einer stabilen Wechselkurssituation sollte die Toleranzmarge sehr gering sein. Un-
ser Formulierungsvorschlag gibt dem BAG mehr Spielraum.
Art. 34e Abs. 3: Ein Reduktion der Toleranzmarge von 5 auf 3 Prozent ist nur verbun- Interpharden mit der gleichwertigen Gewichtung von APV und TQV und Einführung der Symmet- ma rie bei Preisüberprüfungen denkbar.
Art. 34e Abs. 5: Es ist nicht einzusehen, warum neu überhaupt keine Preiserhöhungen
mehr möglich sein sollen, sofern der Fabrikabgabepreis in der Schweiz unter dem
durchschnittlichen Fabrikabgabepreis in den Referenzländern liegt. Vielmehr muss ein
Anspruch auf eine automatische Preiserhöhung bestehen.
Vorschlag: santésuisse