Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine
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systemischen Probleme behandelt werden. Dies verwundert, zumal der Ständerat die drei Postulate erst am 13. Juni 2014 - auf Antrag des Bundesrates - angenommen hat. Dabei geht es um die Präzisierung und Ergänzung der Kriterien zum Nachweis der Wirksamkeit und Zweckmässigkeit sowie eine verbesserte Berücksichtigung des Medikamentennutzens (Postulat 1), eine Optimierung der Kriterien zur Bestimmung der Wirtschaftlichkeit sowie eine Weiterentwicklung der Kosten-Nutzen-Analyse (Postulat 2) und die Abklärung von Massnahmen, um Medikamente, welche die WZW-Kriterien nicht mehr erfüllen, von der Spezialitätenliste streichen zu können (Postulat 3). Dieses Vorgehen führt zur Destabilisierung des Systems, was sich wettbewerbsfeindlich und innovationshemmend auswirkt. Ausserdem gibt die Schweiz damit den wichtigsten Standortvorteil für die (forschende) Pharmaindustrie preis, nämlich das Vertrauen in die Stabilität und Verlässlichkeit der Rahmenbedingungen. Dabei geht es keinesfalls nur um Fragen der Preisfestsetzung, sondern um den raschen und unbürokratischen Zugang zu nützlichen Innovationen, Patientensicherheit, Versorgungssicherheit, Bezahlbarkeit, Nachhaltigkeit, Transparenz und den Erhalt eines volkswirtschaftlich relevanten Pharmastandortes. Somit ist es nun zwingend nötig, das Thema "Heilmittelerstattung" umfassend konzeptionell anzugehen und im Lichte der diversen, miteinander zusammenhängenden Herausforderungen ein nachhaltiges Konzept zu erarbeiten und umzusetzen, das Effizienz, Stabilität, Transparenz und Rechtssicherheit schafft - vor allem für die betroffenen Patientinnen und Patienten, aber auch für alle anderen involvierten Akteure des schweizerischen Gesundheitswesens.
Hierzu gehören neben den Fragen rund um Zulassungsverfahren (Operationalisierung der Zulassungskriterien, Vereinfachung und Beschleunigung der Abläufe), Erhöhung des Marktanteils von Generika und Preisbildung mit Fabrikabgabepreis und Abgeltung an Grossisten und Apotheken sowie selbstdispensierende Ärzte auch zahlreiche Sonderthemen wie Umgang mit den Herausforderungen rund um die personalisierte Medizin, Revision von Art. 71 a und b der Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz (Anwendung von nicht zugelassenen Medikamenten, sog. "Off label use"), die Behandlung von seltenen Krankheiten (Orphan diseases) usw.
ad 2. Kriterien zur Bestimmung des innovativen Wertes eines Medikamentes
Dem Kommentar zur geplanten Revision ist auf Seite 8 ("Berücksichtigung der Kosten für Forschung und Entwicklung, Innovationszuschlag") folgendes zu entnehmen: "Die Höhe des Innovationszuschlages ist abhängig vom therapeutischen Fortschritt, d.h. vom Nutzen eines Arzneimittels für die medizinische Behandlung. Der Innovationszuschlag verdeutlicht den Mehrnutzen eines Arzneimittels gegenüber einem anderen, bereits auf der SL aufgeführten Arzneimittel. Das BAG legt im Handbuch betreffend die SL Nutzenkategorien und die Kriterien zur Bestimmung der Höhe des Innovationzuschlages fest." Inhaltlich ist dem im Grundsatz nicht zu widersprechen. Zu bemängeln ist allerdings,
dass weder Kommentar noch Verordnungsentwurf Informationen enthalten, wie die Kriterien zur Festlegung des Innovationszuschlages künftig aussehen sollen. Die Verschiebung in das Handbuch zur SL ist somit sowohl in zeitlicher als auch in hierarchischer Hinsicht äusserst heikel: Wie Erfahrungen zeigen, hinkt das Handbuch SL vom Aktualisierungsgrad her nicht selten deutlich hinter dem aktuellen Stand der Gesetzes und Verordnungsgebung her. Als Beispiel kann auf Abschnitt B.2.5 Handbuch verwiesen werden, der betreffend Gebühren für die Neuaufnahme von Generika auf Art. 38 Abs. I KLV verweist. Diese Bestimmung ist aber mit Änderung vom 8. Mai 2013 aufgehoben worden. Zum anderen ist das Handbuch lediglich als Erlassform niedriger Stufe zu qualifizieren, auf dessen Inhalt die Rechtsunterworfenen keinerlei Einfluss haben und dessen inhaltliche Anpassungen nicht mit einer Anhörung respektive der Gewährung rechtlichen Gehörs verbunden sind.
ad 3. Preise / Marktanteil Generika
Es ist offensichtlich, dass die Marktdurchdringung mit Generika durch blosse Preissen-