Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/85: Revisione parziale dell'Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal) e dell'Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) · 148 pagine

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

holungen, welche überdies falsch verstanden werden könnten. In diesem Zusammen-

hang ist darauf hinzuweisen, dass allfällige Auflagen und Befristungen die Ausnahme

und nicht die Regel sein dürfen.

Abs. 7: Implizit liesse sich aus Abs. 7 ein „Preis-Mengen-Gerüst“ (‚budget cap‘) für ein-

zelne Medikamente ableiten, was einer Preisfestlegung nach Bewertungskriterien

grundsätzlich widerspricht und in der Schweiz absolut systemfremd wäre. Eine solche

Berechnung ist grundsätzlich nur im Zusammenhang mit dem bei Indikationserweiterun-

gen vorgesehenen Prävalenzmodell zulässig und akzeptabel. Denkbar sind seltene

Ausnahmefälle, so beispielsweise wenn noch grosse Unsicherheit über die relative

Wirksamkeit und Prävalenz eines Medikaments besteht, dieses aber für die Versorgung

der Bevölkerung sehr wichtig ist und deshalb trotzdem rasch in die SL aufgenommen

werden soll. Auch eine solche Anordnung hat sich auf Abs. 5 KVV zu stützen und steht

nur in Ausnahmesituationen zur Diskussion.

In Abs. 5 ist geregelt, dass das BAG die Aufnahme mit Bedingungen und Auflagen ver- Vereinigung binden kann. Deshalb sind die neu vorgeschlagenen Abs. 6 und 7 überflüssig und er- Pharmafirsatzlos zu streichen. Eine Befristung mit kompletter Neu-Einreichung des Dossiers soll men in der bei einem System der regelmässigen Überprüfung nach drei Jahren eine seltene Aus- Schweiz nahme sein. Zudem lehnen vips und Intergenerika die allgemeine, systemfremde Ein- (vips) und führung eines „Preis-Mengen-Gerüstes“ ab. Solche Berechnungen können in Einzelfäl- Intergenelen – was mit dem Begriff „Auflagen“ in Abs. 5 abgedeckt ist – mit den Zulassungsinha- rika berinnen vereinbart werden. Ausnahme des systematischen Miteinbezugs eines „Preis-

Mengen-Gerüstes“ bildet das kürzlich eingeführte „Prävalenzmodell“ bei Indikationser-

weiterungen und Limitationsänderungen. Dies gilt als zusätzliche generelle Option, nicht

als mögliche Einzelfallbehandlung.

2.3.2 Bemerkungen zu Artikel 65b KVV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Kantone

Concernant l'art 65b, alinéa 6, du projet modifiant l'OAMal et la mention "si le médica- VD

ment a une grande importance pour la couverture médicale", nous considérons que

cette notion n'est pas suffisamment précise et pourrait être sujette à des interprétations

diverses et variées. Le commentaire indique à titre de seul exemple les médicaments

nécessaires dans le cadre d'une épidémie (p. 7).

Il conviendrait à notre sens de préciser cette notion dans le texte réglementaire, ou à

tout le moins dans le commentaire.

Eventualantrag 1: Art. 65b Abs. 3 KVV: Streichen. ZG

Zu Eventualantrag 1: Es ist wenig verständlich, weshalb Auslandpreisvergleiche auf Ba-

sis der Apotheken- oder gar der Publikumspreise vorgenommen werden sollen, wenn

der Fabrikabgabepreis nicht vorhanden ist. Da werden zwei unterschiedliche Grössen

verglichen. Der Apotheken- und/oder der Publikumspreis berücksichtigen Löhne, Mie-

ten, Margen etc., die zwischen den Vergleichsländern völlig unterschiedlich sind. Das

führt zu Verzerrungen, die durch die Wechselkursschwankungen noch verschärft wer-

den. Besonders störend ist dabei, dass gemäss erläuterndem Bericht (Seite 15) festge-

halten wird, dass «das Departement auf Basis der bekannten, durchschnittlichen Mar-

gen die Höhe der anzuwendenden Marge festlegen soll.» Da erhält das Departement

einen unangemessenen Handlungsspielraum, um die erwähnten Preise zu vergleichen.

Erstens ist nicht klar, welche Zahlen verwendet werden dürfen, die auch «bekannt und

durchschnittlich» sind, und zweitens legt das Departement noch die anzuwendende