2.1 Urproduzenten (Landwirte, Forstwirte und Gärtner)
MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche
Geltend · Stand ab 10. Juni 2020
ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 2.1 · Deutsch
Als Urproduzenten gelten:
Landwirte, die verwertbare Erzeugnisse aus dem Pflanzenbau und der Nutztierhaltung produzieren sowie naturnahe Flächen bewirtschaften;
Forstwirte, die auf forstwirtschaftlichen Flächen Holz erzeugen;
Gärtner, die beispielsweise Setzlinge durch Aussaat von Samen selbst ziehen und eigene oder zugekaufte Setzlinge und Jungpflanzen bis zur Verwendung als Zier- beziehungsweise Nutzpflanzen oder als Lebensmittel pflegen (→ MWST-Branchen-Info Gärtner und Floristen).
Ob der Betrieb gepachtet ist, spielt keine Rolle, ebenso wenig die für den Betrieb gewählte Rechtsform ([Abbildung: im Original] auch Ziff. 3.1) oder ob die Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird.
Ebenfalls als Urproduzenten gelten beispielsweise:
Hors-sol-Betriebe;
Rebbauern, für die Umsätze aus den im eigenen Betrieb gewonnenen Trauben oder der daraus hergestellten unvergorenen Traubenmoste;
Baumschulen;
Champignonzüchter;
Bienenzüchter;
Eierproduzenten;
Züchter von Vieh (d. h. Pferde, Esel, Maultiere, Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine) und Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Trut- und Perlhühner);
Züchter von anderen Tieren, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind (z. B. Kaninchen-, Fisch- oder Straussenzucht sowie die Aufzucht von Wild);
(Lohn-) Mastbetriebe;
Züchter von Besatzfischen (z. B. Forellen);
Berufsfischer.
Nicht zu den Urproduzenten zählen hingegen beispielsweise:
Weinbauern für die Umsätze von vergorenen Traubenmosten und Weinen;
Züchter von Tieren, die nicht für die menschliche Ernährung bestimmt sind (z. B. Hunde, Katzen, Zierfische und -vögel);
Jäger.
Darin