2.1 Urproduzenten (Landwirte, Forstwirte und Gärtner)

MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche

Geltend · Stand ab 10. Juni 2020

ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 2.1 · Deutsch

Als Urproduzenten gelten:

  • Landwirte, die verwertbare Erzeugnisse aus dem Pflanzenbau und der Nutztierhaltung produzieren sowie naturnahe Flächen bewirtschaften;

  • Forstwirte, die auf forstwirtschaftlichen Flächen Holz erzeugen;

  • Gärtner, die beispielsweise Setzlinge durch Aussaat von Samen selbst ziehen und eigene oder zugekaufte Setzlinge und Jungpflanzen bis zur Verwendung als Zier- beziehungsweise Nutzpflanzen oder als Lebensmittel pflegen (→ MWST-Branchen-Info Gärtner und Floristen).

Ob der Betrieb gepachtet ist, spielt keine Rolle, ebenso wenig die für den Betrieb gewählte Rechtsform ([Abbildung: im Original] auch Ziff. 3.1) oder ob die Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb ausgeübt wird.

Ebenfalls als Urproduzenten gelten beispielsweise:

  • Hors-sol-Betriebe;

  • Rebbauern, für die Umsätze aus den im eigenen Betrieb gewonnenen Trauben oder der daraus hergestellten unvergorenen Traubenmoste;

  • Baumschulen;

  • Champignonzüchter;

  • Bienenzüchter;

  • Eierproduzenten;

  • Züchter von Vieh (d. h. Pferde, Esel, Maultiere, Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine) und Geflügel (Hühner, Enten, Gänse, Trut- und Perlhühner);

  • Züchter von anderen Tieren, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind (z. B. Kaninchen-, Fisch- oder Straussenzucht sowie die Aufzucht von Wild);

  • (Lohn-) Mastbetriebe;

  • Züchter von Besatzfischen (z. B. Forellen);

  • Berufsfischer.

Nicht zu den Urproduzenten zählen hingegen beispielsweise:

  • Weinbauern für die Umsätze von vergorenen Traubenmosten und Weinen;

  • Züchter von Tieren, die nicht für die menschliche Ernährung bestimmt sind (z. B. Hunde, Katzen, Zierfische und -vögel);

  • Jäger.

Darin

  1. 2.1.1 Urprodukte
  2. 2.1.2 Steuerbare Leistungen im Bereich der Urproduktion