2.2 Viehhändler

MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche

Geltend · Stand ab 1. Februar 2015

ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 2.2 · Deutsch

Als von der Steuer ausgenommener Viehhandel gilt der gewerbsmässige An- und Verkauf sowie der Tausch von Vieh im Sinne von Artikel 198 OR, d.h. von Pferden, Maultieren, Eseln, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen.

Nicht als Viehhandel im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 26 MWSTG gelten der mit dem Betrieb eines land- oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder der Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehstandes sowie der Verkauf von selbst gezüchtetem Vieh. Diese Umsätze (Leistungen) sind der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzuordnen und als solche von der Steuer ausgenommen.

[Abbildung: im Original]

Werden Zug- und Reitpferde für steuerbare Zwecke eingesetzt (z.B. Zugpferde für Kutschenfahrten oder Reitpferde zur Vermietung), sind die Erlöse aus dem Verkauf dieser Pferde zum reduzierten Steuersatz steuerbar. Ebenfalls steuerbare Leistungen erzielen Pferdehändler bei der Veräusserung von Zug- und Reitpferden, sofern die Haltedauer 6 Monate überschreitet und die Pferde während dieser Zeit bewegt, trainiert oder weitergebildet werden. Solche Verkäufe gelten im mehrwertsteuerlichen Sinn weder als landwirtschaftliche Leistung noch als Viehhandel und sind deshalb zum reduzierten Steuersatz steuerbar (→  Ziff. 2.1.2).