2.1.1 Urprodukte

MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche

Geltend · Stand ab 10. Juni 2020

ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 2.1.1 · Deutsch

Als Urprodukte aus dem eigenen Betrieb, deren Lieferung von der Steuer ausgenommen ist und die Steuerpflicht nicht auslösen, gelten grundsätzlich nur unverarbeitete Produkte. Wo die Verarbeitung eigener Produkte typischerweise im Betrieb des Urproduzenten selbst oder teils ausserhalb des Betriebes erfolgt, ist trotz der Bearbeitung von einer Lieferung eigener Erzeugnisse auszugehen. Die Art der Vermarktung und der Abnehmerkreis spielen keine Rolle. Es ist somit unerheblich, ob solche Erzeugnisse im eigenen Ladengeschäft angeboten, an steuerpflichtige oder nicht steuerpflichtige Händler oder direkt an den Konsumenten geliefert werden.

Beispiele

  • Kartoffeln, Getreide, Heu, Stroh und Früchte aus eigenem Anbau;

  • Eier von eigenen Hühnern;

  • Konfitüre aus eigenen Beeren;

  • Honig von eigenen Bienen;

  • Milch aus eigener Produktion zu Butter, Käse oder Eiscreme verarbeitet;

  • Fleisch aus eigener Mast (egal, ob die Schlachtung selbst oder durch einen Dritten ausgeführt wurde);

  • Brot aus eigenem Getreide beziehungsweise eigenem Mehl hergestellt;

  • selbst gezogene Gemüse und Salate;

  • Trauben und Obst aus eigener Produktion sowie daraus hergestellte unvergorene Moste;

  • Holz aus eigenem Wald (Holz ab Stock, Rundholz oder gespaltenes Holz mit oder ohne Rinde in allen marktfähigen Längen, Papierholz oder Holzschnitzel).