10.1 Ausstellung einer Gutschrift durch den Käufer der Urprodukte: Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche
Geltend · Stand ab 6. März 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 10.1 · Deutsch
Anstelle einer Rechnung durch den Urproduzenten wird im landwirtschaftlichen Bereich oftmals durch den Käufer der Urprodukte eine Gutschrift für den Verkäufer erstellt. Wird in der Gutschrift einem nicht steuerpflichtigen Landwirt die Steuer bzw. einem bereits steuerpflichtigen Landwirt eine zu hohe Steuer ausgewiesen, so sind die Bestimmungen gemäss Artikel 27 Absatz 2 MWSTG zu beachten. Danach ist eine unrichtig oder unberechtigt ausgewiesene Steuer geschuldet, es sei denn:
Es erfolgt eine Korrektur der Rechnung durch ein schriftliches empfangsbedürftiges, dem bisherigen Empfänger zugestelltes Dokument, das auf die ursprüngliche Rechnung verweist und diese widerruft; oder
es wird glaubhaft gemacht, dass dem Bund kein Steuerausfall entsteht.
Diese Rechtsfolgen treten auch bei Gutschriften ein, soweit der Gutschriftsempfänger nicht schriftlich widerspricht (Art. 27 Abs. 3 MWSTG).
Erfolgt ein unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis in einer Gutschrift ohne Widerspruch durch den Gutschriftsempfänger, so sind demnach folgende Fälle zu unterscheiden:
a) | Wird nicht steuerpflichtigen Urproduzenten, Viehhändlern oder Milchsammelstellen lediglich die Steuer in der Höhe des möglichen Vorsteuerabzugs nach Artikel 28 Absatz 2 MWSTG ausgewiesen (→ Ziff. 9.1), so entsteht kein Steuerausfall für den Bund. Diese Gutschriftsempfänger haben keine Vorkehrungen zu treffen. | ||
b) | Wird steuerpflichtigen Urproduzenten, Viehhändlern oder Milchsammelstellen die Steuer ausgewiesen, so ist von einer Option im Sinne der Ausführungen von Ziffer 5 auszugehen.
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