9.1 Vorsteuerabzug beim Bezug von Urprodukten bei nicht steuerpflichtigen Urproduzenten, von Vieh bei nicht steuerpflichtigen Viehhändlern und von Milch bei nicht steuerpflichtigen Milchsammelstellen

MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche

Geltend · Stand ab 1. Januar 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 9.1 · Deutsch

Da ihre Leistungen grundsätzlich von der Steuer ausgenommen sind, müssen Urproduzenten einerseits nicht über die Lieferungen der im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnisse mit der ESTV abrechnen, haben aber andererseits keinen Anspruch auf Abzug der auf ihren Aufwendungen lastenden Vorsteuer. Die Steuerbelastung der Betriebsmittel und Investitionsgüter beeinflusst jedoch die Preisgestaltung und kann den nichtsteuerpflichtigen gegenüber dem steuerpflichtigen Urproduzenten benachteiligen.

Um eine Schattensteuer (taxe occulte) auf den Erzeugnissen solcher nicht steuerpflichtigen Urproduzenten, Viehhändler und Milchsammelstellen zu vermeiden, sieht Artikel 28 Absatz 2 MWSTG vor, dass deren steuerpflichtige Bezüger 2,6 % des ihnen in Rechnung gestellten Betrages (100 %) als Vorsteuer abziehen dürfen. Diese 2,6 % entsprechen in etwa der gesamten Vorsteuerbelastung der Urproduzenten auf ihren Aufwendungen, womit den nicht steuerpflichtigen Urproduzenten auf dem Markt keine Nachteile erwachsen sollen.

Der steuerpflichtige Bezüger kann diesen Vorsteuerabzug jedoch nur vornehmen, sofern sich der Wohn- bzw. Geschäftssitz und die Wirtschaftsgebäude der Leistungserbringer im Inland befinden. Befinden sie sich dagegen im Ausland, besteht kein Anrecht auf Vorsteuerabzug nach Artikel 28 Absatz 2 MWSTG. Das gilt auch dann, wenn diese die Urprodukte aufgrund von bilateralen Abkommen über den Grenzverkehr oder von den zollrechtlichen Bestimmungen über den Marktverkehr zoll- und steuerfrei ins Inland liefern können.

Für den Vorsteuerabzug nach Artikel 28 Absatz 2 MWSTG nicht von Bedeutung ist, ob der Urproduzent, der Viehhändler oder die Milchsammelstelle für andere Tätigkeiten bereits im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist oder die Leistungen im Rahmen einer Haupt- oder einer Nebenerwerbstätigkeit erbracht werden. Entscheidend ist einzig, dass der Leistungserbringer bei der Rechnungsstellung oder der Leistungsempfänger bei der Ausstellung der Gutschrift die Steuer auf derartigen Lieferungen bzw. Bezügen nicht ausweist.

[Abbildung: im Original]

Wird dagegen in der Rechnung oder der Gutschrift auf die Steuer hingewiesen, so steht dem Leistungsbezüger anstelle des Vorsteuerabzugs nach Artikel 28 Absatz 2 MWSTG lediglich der Vorsteuerabzug nach Artikel 28 Absatz 1 MWSTG zu.

[Abbildung: im Original]

Näheres zur Ausstellung einer Gutschrift durch den Käufer eines Urproduktes kann den Ziffern 10.1 und 10.2 entnommen werden.

Beispiel
Rechnungsstellung eines steuerpflichtigen Landwirts, der neben der Produktion von Silomais ([Abbildung: im Original] Urprodukt; Ziff. 2.1.1) auch einen der Steuer unterliegenden Handel mit Raufutter und Treibstoffen betreibt (→ Ziff. 2.1.2).

Sarnen, 7. Juni 2024

André Jakober
Silomais und Raufutter
Seeweg 1
6060 Sarnen
CHE-123.456.789 MWST

Herr Richard Bacher
Viehhändler
Birkenweg 1
6060 Sarnen

Rechnung
Unsere Lieferungen im Mai 2024:

MWST-Code

Heu (14.5.2024):

12 t à CHF 300.00 (inkl. Transport)

CHF

3'600.00

1)

Diesel (19.5.2024):

1'500 l à CHF 1.20 (inkl. Transport)

CHF

1'800.00

2)

Silomais aus eigener Produktion (27.5.2024):

8 t à CHF 120.00 (inkl. Transport)

CHF

960.00

3)

Total Rechnungsbetrag

CHF

6'360.00

Legende MWST-Code:

1) inkl. 2,6 % MWST

2) inkl. 8,1 % MWST

3) MWST 0,0 % Urproduktion

Die Vorsteuer kann folgendermassen berechnet werden:

Code 1: 2,6 % von (102,6 %)

CHF

3'600.00

CHF

91.25

Code 2: 8,1 % von (108,1 %)

CHF

1'800.00

CHF

134.85

Code 3: 2,6 % von (100,0 %)

CHF

960.00

CHF

24.95

Total Vorsteuer

CHF

251.05