10.2 Beispiel einer Gutschrift
MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche
Geltend · Stand ab 1. Januar 2024
ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 10.2 · Deutsch
Beispiel einer durch den Milchkäufer erstellten Milchabrechnung beim Bezug von einem nicht steuerpflichtigen Milchproduzenten
Peter Muster | Hans Meier | ||||
Lieferant Nr. 12 | |||||
Position | Menge | Rp. | Betrag | ||
Verkäste Milchmenge | 3'200 | 57.50 | 1'840.00 | ||
Andere Milchverwertung | 800 | 68.00 | 544.00 | ||
Basispreis (ohne Zulagen Bund) | 2'384.00 | ||||
Hofabfuhr | 4'000 | - 1.00 | - 40.00 | 1) | |
Qualitätskontrolle Milch | 4'000 | 0.00 | 0.00 | 1) | |
Verwerterspezifische Qualitätsbezahlung | 4'000 | - 0.40 | - 16.00 | 1) | |
Bezahlung nach Inhaltsstoffen | 4'000 | 0.20 | 8.00 | 1) | |
Saisonale Preisstaffelung | 4'000 | 0.00 | 0.00 | 1) | |
Total individuelle Milchpreiskomponenten | - 48.00 | 1) | |||
Rohstoffpreis | 2'336.00 | 2) | |||
Zulage verkäste Milch (Art. 1 Abs. 1 MSV) | 3'200 | 10.50 | 336.00 | 3) | |
Zulage silagefreie Fütterung (Art. 2 Abs. 1 MSV) | 3'200 | 3.00 | 96.00 | 3) | |
Total Zulagen Bund | 432.00 | 3) | |||
Total Gutschrift Milchlieferungen | 2'768.00 | ||||
Übertrag | 2'768.00 | ||||
Position | Menge kg | Rp. Kg | Betrag in CHF | ||
Übertrag | 2'768.00 | ||||
Beitrag Marketingfonds XY | 4'000 | - 0.725 | - 29.00 | 4) | |
Beitrag Regionalverband XX | 4'000 | - 0.150 | - 6.00 | 4) | |
Beitrag Interventionsfonds YY | 4'000 | - 1.000 | - 40.00 | 4) | |
Beitrag Schweizerischer Verband YZ | 4'000 | - 0.040 | - 1.60 | 4) | |
Fondsbeitrag BO Milch andere Milchverwertung | 800 | - 4.50 | - 36.00 | 4)* | |
Total Inkasso für Dritte | 112.60 | 4) | |||
Ihre Bezüge im Mai 2024 | inkl. MWST: | ||||
Schotte | 2'000 | 2.00 | 40.00 | 2,6 % | 5) |
Lebensmittel gemäss beiliegenden Lieferscheinen | 300.00 | 2,6 % | 5) | ||
Waren gemäss beiliegenden Lieferscheinen | 100.00 | 8,1 % | 5) | ||
Total Verrechnung bezogene Leistungen | 440.00 | 5) | |||
Rekapitulation: | |||||
Rohstoffpreis ertragswirksam | 2'336.00 | 2) | |||
Zulagen Bund | 432.00 | 3) | |||
Inkasso für Dritte | - 112.60 | 4) | |||
Bezogene Leistungen zu 2,6 % MWST | - 340.00 | 5) | |||
Bezogene Leistungen zu 8,1 % MWST | - 100.00 | 5) | |||
Total ausbezahlter Betrag | 2'215.40 | ||||
Bemerkungen zu den einzelnen Positionen:
1) | Privatrechtlich begründete Preiszuschläge und Entgeltsminderungen (→ MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze). | |
2) | Beim steuerpflichtigen Milchkäufer massgebender Betrag für die Vornahme des Vorsteuerabzugs beim Bezug von Urprodukten bei nicht steuerpflichtigen Urproduzenten (→ Ziff. 9.1) bzw. steuerbares Entgelt für einen steuerpflichtigen Milchproduzenten (→ MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze). | |
3) | Vom Milchverarbeiter vereinnahmte und in der Milchabrechnung sowie in der Buchhaltung als Durchlaufposten behandelte und somit direkt an den Milchproduzenten weitergeleitete Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand. Sie führen in diesem Fall lediglich beim steuerpflichtigen Milchproduzenten zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs (→ Ziff. 8.1). In vielen Fällen wird zwischen dem Milchkäufer und dem Milchproduzenten auch ein Basispreis vereinbart, der einen Mischpreis auf dem mutmasslichen Anteil der zulagenberechtigten sowie der nicht zulagenberechtigten Milcheinlieferungen darstellt. Solche Mischpreise werden insbesondere in denjenigen Fällen ausgehandelt, in welchen dem Milchkäufer die genaue Menge des zulagenberechtigten bzw. verkästen Anteils der Milchproduktion nicht im Voraus bekannt ist. Dies führt bei einem steuerpflichtigen Milchproduzenten zu einem höheren steuerbaren Entgelt, d. h. inklusive der vom Milchkäufer verdeckt weitergeleiteten Zulagen des Bundes. Der steuerpflichtige Milchkäufer hat dafür auf diesem Betrag Anspruch auf den Vorsteuerabzug beim Bezug von Urprodukten bei nicht steuerpflichtigen Urproduzenten, muss aber andererseits eine direkt zuordenbare Kürzung des Vorsteuerabzugs auf dem Milcheinkauf vornehmen. | |
4) | Inkassoleistungen: Aus den Abrechnungen geht hervor, in wessen Namen und auf wessen Rechnung diese Beiträge erhoben werden. Wird dies unterlassen, versteuert der steuerpflichtige Milchkäufer diese Beiträge als im eigenen Namen erbrachte Dienstleistungen zum Normalsatz. Will der steuerpflichtige Milchkäufer dagegen einem steuerpflichtigen Milchproduzenten auf steuerbaren Leistungen (z. B. Beiträge für Werbe- und Marketingkosten eines Verbandes) einen Vorsteuerabzug ermöglichen, ist neben dem Begünstigten auch dessen MWST-Nr. sowie der Steuersatz auf der Gutschrift anzugeben. Gleiches gilt sinngemäss im Falle der Option auf den nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 13 MWSTG von der Steuer ausgenommenen statutarisch festgesetzten Mitgliederbeiträgen. * Gemäss der Reglemente der BO Milch wird die Abgabe in die Fonds der BO Milch auf sämtlicher nicht verkästen Verkehrsmilch von allen Verarbeitern erhoben und an die BO Milch weitergeleitet. Die Abgabe ist in den Abrechnungen gegenüber den Milchlieferanten auszuweisen, sofern das Inkasso und die Weiterleitung an die BO Milch erfolgen. | |
| [Abbildung: im Original] | Näheres über Inkassoleistungen sowie Mitgliederbeiträge kann der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden. | |
5) | Vom steuerpflichtigen Milchkäufer zum massgebenden Steuersatz zu versteuernde Leistungen. | |