10.2 Beispiel einer Gutschrift

MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche

Geltend · Stand ab 1. Januar 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 10.2 · Deutsch

Beispiel einer durch den Milchkäufer erstellten Milchabrechnung beim Bezug von einem nicht steuerpflichtigen Milchproduzenten

Peter Muster
Käserei
4321 Horn
CHE-123.456.789 MWST

Hans Meier
Wallacherhof
4321 Horn

Lieferant  Nr. 12
Monat: Mai 2024
Liefermenge / kg: 4'000

Position

Menge
kg

Rp.
kg

Betrag
in CHF

Verkäste Milchmenge

3'200

57.50

1'840.00

Andere Milchverwertung

800

68.00

544.00

Basispreis (ohne Zulagen Bund)

2'384.00

Hofabfuhr

4'000

- 1.00

- 40.00

1)

Qualitätskontrolle Milch

4'000

0.00

0.00

1)

Verwerterspezifische Qualitätsbezahlung

4'000

- 0.40

- 16.00

1)

Bezahlung nach Inhaltsstoffen

4'000

0.20

8.00

1)

Saisonale Preisstaffelung

4'000

0.00

0.00

1)

Total individuelle Milchpreiskomponenten

- 48.00

1)

Rohstoffpreis

2'336.00

2)

Zulage verkäste Milch (Art. 1 Abs. 1 MSV)

3'200

10.50

336.00

3)

Zulage silagefreie Fütterung (Art. 2 Abs. 1 MSV)

3'200

3.00

96.00

3)

Total Zulagen Bund

432.00

3)

Total Gutschrift Milchlieferungen

2'768.00

Übertrag

 2'768.00

Position

Menge

kg

Rp.

Kg

Betrag

in CHF

Übertrag

 2'768.00

Beitrag Marketingfonds XY

4'000

- 0.725

- 29.00

4)

Beitrag Regionalverband XX

4'000

- 0.150

- 6.00

4)

Beitrag Interventionsfonds YY

4'000

- 1.000

- 40.00

4)

Beitrag Schweizerischer Verband YZ

4'000

- 0.040

- 1.60

4)

Fondsbeitrag BO Milch andere Milchverwertung

800

- 4.50

- 36.00

4)*

Total Inkasso für Dritte

112.60

4)

Ihre Bezüge im Mai 2024

inkl. MWST:

Schotte

2'000

2.00

40.00

2,6 %

5)

Lebensmittel gemäss beiliegenden Lieferscheinen

300.00

2,6 %

5)

Waren gemäss beiliegenden Lieferscheinen

100.00

8,1 %

5)

Total Verrechnung bezogene Leistungen

440.00

 

5)

Rekapitulation:

Rohstoffpreis ertragswirksam

2'336.00

2)

Zulagen Bund

432.00

3)

Inkasso für Dritte

- 112.60

4)

Bezogene Leistungen zu 2,6 % MWST

- 340.00

5)

Bezogene Leistungen zu 8,1 % MWST

- 100.00

5)

Total ausbezahlter Betrag

2'215.40

Bemerkungen zu den einzelnen Positionen:

1)

Privatrechtlich begründete Preiszuschläge und Entgeltsminderungen (→ MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze).

2)

Beim steuerpflichtigen Milchkäufer massgebender Betrag für die Vornahme des Vorsteuerabzugs beim Bezug von Urprodukten bei nicht steuerpflichtigen Urproduzenten (→ Ziff. 9.1) bzw. steuerbares Entgelt für einen steuerpflichtigen Milchproduzenten (→ MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze).
Beim Bezug von nicht steuerpflichtigen Urproduzenten darf in dieser Rubrik grundsätzlich nicht auf die Steuer hingewiesen werden (→ Ziff. 10.1).

3)

Vom Milchverarbeiter vereinnahmte und in der Milchabrechnung sowie in der Buchhaltung als Durchlaufposten behandelte und somit direkt an den Milchproduzenten weitergeleitete Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand. Sie führen in diesem Fall lediglich beim steuerpflichtigen Milchproduzenten zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs (→ Ziff. 8.1). In vielen Fällen wird zwischen dem Milchkäufer und dem Milchproduzenten auch ein Basispreis vereinbart, der einen Mischpreis auf dem mutmasslichen Anteil der zulagenberechtigten sowie der nicht zulagenberechtigten Milcheinlieferungen darstellt. Solche Mischpreise werden insbesondere in denjenigen Fällen ausgehandelt, in welchen dem Milchkäufer die genaue Menge des zulagenberechtigten bzw. verkästen Anteils der Milchproduktion nicht im Voraus bekannt ist. Dies führt bei einem steuerpflichtigen Milchproduzenten zu einem höheren steuerbaren Entgelt, d. h. inklusive der vom Milchkäufer verdeckt weitergeleiteten Zulagen des Bundes. Der steuerpflichtige Milchkäufer hat dafür auf diesem Betrag Anspruch auf den Vorsteuerabzug beim Bezug von Urprodukten bei nicht steuerpflichtigen Urproduzenten, muss aber andererseits eine direkt zuordenbare Kürzung des Vorsteuerabzugs auf dem Milcheinkauf vornehmen.

4)

Inkassoleistungen: Aus den Abrechnungen geht hervor, in wessen Namen und auf wessen Rechnung diese Beiträge erhoben werden. Wird dies unterlassen, versteuert der steuerpflichtige Milchkäufer diese Beiträge als im eigenen Namen erbrachte Dienstleistungen zum Normalsatz. Will der steuerpflichtige Milchkäufer dagegen einem steuerpflichtigen Milchproduzenten auf steuerbaren Leistungen (z. B. Beiträge für Werbe- und Marketingkosten eines Verbandes) einen Vorsteuerabzug ermöglichen, ist neben dem Begünstigten auch dessen MWST-Nr. sowie der Steuersatz auf der Gutschrift anzugeben. Gleiches gilt sinngemäss im Falle der Option auf den nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 13 MWSTG von der Steuer ausgenommenen statutarisch festgesetzten Mitgliederbeiträgen.

* Gemäss der Reglemente der BO Milch wird die Abgabe in die Fonds der BO Milch auf sämtlicher nicht verkästen Verkehrsmilch von allen Verarbeitern erhoben und an die BO Milch weitergeleitet. Die Abgabe ist in den Abrechnungen gegenüber den Milchlieferanten auszuweisen, sofern das Inkasso und die Weiterleitung an die BO Milch erfolgen.

[Abbildung: im Original]

Näheres über Inkassoleistungen sowie Mitgliederbeiträge kann der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.

5)

Vom steuerpflichtigen Milchkäufer zum massgebenden Steuersatz zu versteuernde Leistungen.