4.1 Eigene und zugekaufte Erzeugnisse können nicht getrennt werden
MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche
Geltend · Stand ab 10. Februar 2015
ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 4.1 · Deutsch
Kann in den Kundenfakturen sowie in der Buchhaltung anhand des Aufwandes und des Ertrages keine eindeutige Trennung zwischen den eigenen und den zugekauften Produkten erfolgen (z.B. weil die eigenen Erzeugnisse mit den zugekauften vermischt werden), besteht für die steuerpflichtige Person die Möglichkeit, einzelne Umsätze aus der eigenen Produktion zu versteuern. Das Erfordernis der eindeutigen Trennung entfällt damit, was eine wesentliche administrative Erleichterung darstellt.
Beispiel
Ein aufgrund steuerbarer Leistungen (Umsatz aus zugekauften Produkten des Hofladens) steuerpflichtiger Landwirt ergänzt sein eigenes Gemüse mit zugekauftem Gemüse und verkauft es im eigenen Hofladen. Er kann in den Kundenfakturen wie auch auf den Coupons seiner Registrierkasse keine zuverlässige Trennung des eigenen und des zugekauften Gemüses vornehmen. Demzufolge werden der ganze Umsatz aus dem Verkauf des Gemüses im Hofladen sowie die übrigen steuerbaren Umsätze versteuert.
Landwirt mit Hofladen
Jahresumsatz | ||
Hofladen | ||
Umsatz zugekaufter Produkte (Bioteigwaren, Wein usw.) | CHF | 140’000 |
Umsatz Biogemüse (zugekauftes und selber produziertes) | CHF | 60'000 |
Total Umsatz aus steuerbaren Leistungen | CHF | 200'000 |
Lieferungen aus eigener Produktion an verarbeitende Betriebe | ||
Umsatz Biogemüse | CHF | 40'000 |
Umsatz Milch | CHF | 60’000 |
Total von der Steuer ausgenommene Leistungen | CHF | 100'000 |
Der Landwirt versteuert den Gesamtumsatz des Hofladens. Da er für die Biogemüseproduktion Direktzahlungen erhält und die Lieferungen von Milch und Gemüse an weiterverarbeitende Betriebe nicht versteuern will, hat er eine Vorsteuerkürzung für die Direktzahlungen ([Abbildung: im Original] Ziff. 8.1) beziehungsweise eine Vorsteuerkorrektur für die von der Steuer ausgenommenen Lieferungen an die verarbeitenden Betriebe vorzunehmen ([Abbildung: im Original] Ziff. 9). Die Abrechnung der steuerbaren Umsätze mittels Saldosteuersätze stellt deshalb für den Landwirt eine wesentliche Vereinfachung dar ([Abbildung: im Original] Ziff. 6).