4.1 Eigene und zugekaufte Erzeugnisse können nicht getrennt werden

MWST-Branchen-Info 01 · Urproduktion und nahe stehende Bereiche

Geltend · Stand ab 10. Februar 2015

ESTV · MWST-Branchen-Info 01 · Ziff. 4.1 · Deutsch

Kann in den Kundenfakturen sowie in der Buchhaltung anhand des Aufwandes und des Ertrages keine eindeutige Trennung zwischen den eigenen und den zugekauften Produkten erfolgen (z.B. weil die eigenen Erzeugnisse mit den zugekauften vermischt werden), besteht für die steuerpflichtige Person die Möglichkeit, einzelne Umsätze aus der eigenen Produktion zu versteuern. Das Erfordernis der eindeutigen Trennung entfällt damit, was eine wesentliche administrative Erleichterung darstellt.

Beispiel
Ein aufgrund steuerbarer Leistungen (Umsatz aus zugekauften Produkten des Hofladens) steuerpflichtiger Landwirt ergänzt sein eigenes Gemüse mit zugekauftem Gemüse und verkauft es im eigenen Hofladen. Er kann in den Kundenfakturen wie auch auf den Coupons seiner Registrierkasse keine zuverlässige Trennung des eigenen und des zugekauften Gemüses vornehmen. Demzufolge werden der ganze Umsatz aus dem Verkauf des Gemüses im Hofladen sowie die übrigen steuerbaren Umsätze versteuert.

Landwirt mit Hofladen

Jahresumsatz

Hofladen

Umsatz zugekaufter Produkte (Bioteigwaren, Wein usw.)

CHF

140’000

Umsatz Biogemüse (zugekauftes und selber produziertes)

CHF

60'000

Total Umsatz aus steuerbaren Leistungen

CHF

200'000

Lieferungen aus eigener Produktion an verarbeitende Betriebe

Umsatz Biogemüse

CHF

40'000

Umsatz Milch

CHF

60’000

Total von der Steuer ausgenommene Leistungen

CHF

100'000

Der Landwirt versteuert den Gesamtumsatz des Hofladens. Da er für die Biogemüseproduktion Direktzahlungen erhält und die Lieferungen von Milch und Gemüse an weiterverarbeitende Betriebe nicht versteuern will, hat er eine Vorsteuerkürzung für die Direktzahlungen ([Abbildung: im Original] Ziff. 8.1) beziehungsweise eine Vorsteuerkorrektur für die von der Steuer ausgenommenen Lieferungen an die verarbeitenden Betriebe vorzunehmen ([Abbildung: im Original] Ziff. 9). Die Abrechnung der steuerbaren Umsätze mittels Saldosteuersätze stellt deshalb für den Landwirt eine wesentliche Vereinfachung dar ([Abbildung: im Original] Ziff. 6).