3.2.2 Formelle Bedingungen

MWST-Branchen-Info 03 · Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 03 · Ziff. 3.2.2 · Deutsch

Ein E-Book muss ein in sich geschlossenes, überwiegend text- oder bildbasiertes, nicht interaktives Einzelwerk sein.

Die folgenden Beispiele geben Hinweise darauf, welche Elemente eines E-Books als interaktiv beziehungsweise als nicht interaktiv gelten:

Nicht als interaktiv gelten: 

  • Eine Suchfunktion;

  • die Möglichkeit, ein Wort in einem Wörterbuch nachzuschlagen

  • die Verlinkung innerhalb eines E-Books (z.B. Verweis auf den Lösungsteil in einem nicht interaktiven Lehrmittel, Inhaltsverzeichnis oder Stichwortliste);

  • die Verlinkung von Internetadressen;

  • Hörproben (z.B. aus einer Autorenlesung) oder Aussprachehilfen in Form von Internetlinks oder eingebetteten Tondateien;

  • die Möglichkeit, Inhalte in sozialen Medien oder mittels elektronischer Post zu teilen.

  • die Möglichkeit, Notizen oder Annotationen anzubringen.

Als interaktiv gelten: 

  • Felder oder Flächen zum Ausfüllen oder Ausmalen;

  • Bilder oder andere Elemente zum Bewegen, Verschieben oder Zusammensetzen;

  • Datenbankabfragen (z.B. Validierung der eingegebenen Daten bei einem Sprachlehrbuch);

  • Spielelemente;

Werden elektronische Bücher mit multimedialen, sozialen oder stilistischen Elementen erweitert (enhanced E-Book) oder angereichert (enriched E-Book), sind sie immer noch zum reduzierten Steuersatz steuerbar. Funktionen zur Erweiterung oder Anreicherung eines E-Books sind für die Anwendung des reduzierten Steuersatzes dann nicht schädlich, wenn diese Funktionen nicht durch das E-Book selbst, sondern durch Soft- oder Hardware (z.B. E‑Reader) oder Internetseiten zur Verfügung gestellt werden und wenn dadurch das E-Book nicht verändert wird. Das Entgelt für den Kauf oder die Nutzung von Soft- oder Hardware, Apps oder Internetseiten beziehungsweise Internetportalen ist jedoch immer zum Normalsatz steuerbar ([Abbildung: im Original] auch Ziff. 3.2.7). Sind im Entgelt sowohl Leistungen zum Normalsatz als auch zum reduzierten Steuersatz enthalten, richtet sich die steuerliche Behandlung nach Artikel 19 MWSTG ([Abbildung: im Original] auch Ziff. 7).

Nicht als E-Books gelten somit (nicht abschliessende Aufzählung): 

  • Videos und Filme;

  • Online-Sprachlehrgänge mit Übungen zum Ausfüllen;

  • elektronische Malbücher und Zeichenhefte.

[Abbildung: im Original]

Abgrenzungsfragen bezüglich Datenbankabfragen und Nutzungsrechten werden in Ziffer 3.2.7 behandelt.

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.