3.2.2 Formelle Bedingungen
MWST-Branchen-Info 03 · Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 03 · Ziff. 3.2.2 · Deutsch
Ein E-Book muss ein in sich geschlossenes, überwiegend text- oder bildbasiertes, nicht interaktives Einzelwerk sein.
Die folgenden Beispiele geben Hinweise darauf, welche Elemente eines E-Books als interaktiv beziehungsweise als nicht interaktiv gelten:
Nicht als interaktiv gelten:
Eine Suchfunktion;
die Möglichkeit, ein Wort in einem Wörterbuch nachzuschlagen
die Verlinkung innerhalb eines E-Books (z.B. Verweis auf den Lösungsteil in einem nicht interaktiven Lehrmittel, Inhaltsverzeichnis oder Stichwortliste);
die Verlinkung von Internetadressen;
Hörproben (z.B. aus einer Autorenlesung) oder Aussprachehilfen in Form von Internetlinks oder eingebetteten Tondateien;
die Möglichkeit, Inhalte in sozialen Medien oder mittels elektronischer Post zu teilen.
die Möglichkeit, Notizen oder Annotationen anzubringen.
Als interaktiv gelten:
Felder oder Flächen zum Ausfüllen oder Ausmalen;
Bilder oder andere Elemente zum Bewegen, Verschieben oder Zusammensetzen;
Datenbankabfragen (z.B. Validierung der eingegebenen Daten bei einem Sprachlehrbuch);
Spielelemente;
Werden elektronische Bücher mit multimedialen, sozialen oder stilistischen Elementen erweitert (enhanced E-Book) oder angereichert (enriched E-Book), sind sie immer noch zum reduzierten Steuersatz steuerbar. Funktionen zur Erweiterung oder Anreicherung eines E-Books sind für die Anwendung des reduzierten Steuersatzes dann nicht schädlich, wenn diese Funktionen nicht durch das E-Book selbst, sondern durch Soft- oder Hardware (z.B. E‑Reader) oder Internetseiten zur Verfügung gestellt werden und wenn dadurch das E-Book nicht verändert wird. Das Entgelt für den Kauf oder die Nutzung von Soft- oder Hardware, Apps oder Internetseiten beziehungsweise Internetportalen ist jedoch immer zum Normalsatz steuerbar ([Abbildung: im Original] auch Ziff. 3.2.7). Sind im Entgelt sowohl Leistungen zum Normalsatz als auch zum reduzierten Steuersatz enthalten, richtet sich die steuerliche Behandlung nach Artikel 19 MWSTG ([Abbildung: im Original] auch Ziff. 7).
Nicht als E-Books gelten somit (nicht abschliessende Aufzählung):
Videos und Filme;
Online-Sprachlehrgänge mit Übungen zum Ausfüllen;
elektronische Malbücher und Zeichenhefte.
[Abbildung: im Original] | Abgrenzungsfragen bezüglich Datenbankabfragen und Nutzungsrechten werden in Ziffer 3.2.7 behandelt. |
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.