3.2.7 Datenbankabfragen und Nutzungsrechte
MWST-Branchen-Info 03 · Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 03 · Ziff. 3.2.7 · Deutsch
[Abbildung: im Original] | Die Ausführungen unter dieser Ziffer gelten für elektronische Bücher und sinngemäss auch für elektronische Zeitungen und elektronische Zeitschriften. |
Der reduzierte Steuersatz gilt bei elektronischen Büchern nur für in sich abgeschlossene Einzelwerke (→ Ziff. 3.2.2). Das Entgelt für den kostenpflichtigen Zugang zu einer Datenbank oder für kostenpflichtige Datenbankabfragen unterliegt grundsätzlich der Steuer zum Normalsatz. Beispielsweise ist die kostenpflichtige Abfrage in einem Verzeichnis oder einem Katalog zum Normalsatz steuerbar.
Wenn nicht die elektronische Publikation sondern eine andere Dienstleistung im Vordergrund steht, ist diese Dienstleistung zum massgebenden Satz zu versteuern. Das gilt beispielsweise für den Zugang zu Recherche-Archiven und Schul- oder Lehrmittelportalen. Wird für den Zugang zu einem solchen Portal oder Archiv ein Entgelt verlangt, ist dieses zum Normalsatz steuerbar. Wird hingegen der Zugang gratis angeboten und nur für die elektronischen Publikationen, welche die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen erfüllen (→ Ziff. 3.2.1 und 3.2.2 sowie 4.2), ein Entgelt verlangt, ist das Entgelt zum reduzierten Steuersatz steuerbar.
Auch die zeitlich begrenzte Nutzung einer elektronischen Publikation kann zum reduzierten Steuersatz versteuert werden, wenn das Recht zur Nutzung von elektronischen Publikationen, welche die inhaltlichen und formellen Erfordernisse erfüllen (→ Ziff. 3.2.1 und 3.2.2 sowie 4.2), eingeräumt wird und wenn im Entgelt keine weiteren Leistungen enthalten sind. So unterliegen beispielsweise die Ausleihe von E-Books durch Online-Bibliotheken und Bücher- sowie Hörbücher-Flatrates dem reduzierten Steuersatz. Das Recht zur Nutzung von nicht als elektronische Bücher oder elektronische Zeitungen und Zeitschriften geltenden Produkten, wie beispielsweise Videos oder Podcasts, unterliegt der Steuer zum Normalsatz.
[Abbildung: im Original] | Sind im Entgelt sowohl Leistungen zum Normalsatz als auch zum reduzierten Steuersatz enthalten, richtet sich die steuerliche Behandlung nach Artikel 19 MWSTG (siehe auch → Ziff. 7). |
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.