3.2.4 Beispiele von E-Books, die zum reduzierten Steuersatz steuerbar sind
MWST-Branchen-Info 03 · Druckerzeugnisse und elektronische Publikationen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 03 · Ziff. 3.2.4 · Deutsch
Folgende E-Books sind zum reduzierten Steuersatz steuerbar, sofern sie die inhaltlichen und formellen Bedingungen erfüllen (→ Ziff. 3.2.1 und 3.2.2):
Literarische Werke, Bibliografien, Monografien, Lexika, Enzyklopädien, Atlanten, liturgische Bücher, Gesangbücher, Comicbücher;
Bildbände und Bände mit reproduzierten Werken, Museumskataloge und Kataloge von Kunstausstellungen, sofern deren Hauptzweck nicht der Verkauf der beschriebenen Werke ist;
personalisierte Fotobücher, die die inhaltlichen (→ Ziff. 3.1.1) und formellen
(→ Ziff. 3.1.2) Bedingungen erfüllen, beispielsweise Online-Versionen von gedruckten Fotobüchern zum Betrachten oder Nachbestellen von Abzügen (das Bestellen von Abzügen von Fotos aus einem Online-Fotobuch ist zum Normalsatz steuerbar). Nicht als Fotobücher gelten Online-Fotogalerien, interaktive Bildpräsentationen, Bildpräsentations-Tools für Internet-Seiten und Blogs und dgl.amtliche und administrative Publikationen, die der Bund, die Kantone und die Gemeinden zur Information oder Stellungnahme an die Öffentlichkeit richten, beispielsweise Botschaften, Verhandlungsprotokolle, Erlasse, Abstimmungsunterlagen, Informationen für Neuzuziehende, Wegleitungen zu Steuererklärungen;
Fachbücher wie Informatik-Handbücher, Bastel- oder Kochbücher, Strickanleitungen;
Gebrauchs- Montage- und Betriebsanleitungen;
Schul- und Lehrbücher (auch für Fernunterricht, Kurse, Seminare, zum Selbststudium);
Almanache in Buchform, die vorwiegend redaktionelle Artikel enthalten;
Statuten, Reglemente und Weisungen;
Jahres-, Tätigkeits-, Seminar- oder Kongressberichte sowie Fest- und Jubiläumsschriften;
Programme für Veranstaltungen (kulturelle, sportliche, gewerbliche usw.), deren Hauptzweck darin besteht, über den Ablauf des Anlasses zu informieren (Zeitplan, Karte, Teilnehmer, geplante kulturelle Werke usw.), unabhängig davon, ob der Eintrittspreis darin angegeben wird oder nicht ([Abbildung: im Original] auch Ziff. 3.2.5, Punkt 3);
Camping-, Reise-, Freizeit-, touristische, kulturelle und gastronomische Führer;
Informationsbroschüren von Tourismusbüros und touristischen Vereinen;
Richtlinien für die Bewertung von Gegenständen, beispielsweise Briefmarken- und Münzkataloge, Eurotaxtarife sowie Listen von Wertpapierbewertungen;
Verzeichnisse wie Unternehmens- oder Branchenverzeichnisse, Adressbücher, Telefonbücher, Normenwerke, Bibliothekskataloge, Fahrpläne und Kursbücher, sofern es sich dabei um in sich geschlossene Einzelwerke handelt (→ Ziff. 3.2.2). Werden solche Verzeichnisse als Datenbanken geführt und werden kostenpflichtige Abfragemöglichkeiten angeboten, sind diese Abfragen zum Normalsatz steuerbar (→ Ziff. 3.2.7);
Buchauszüge und Buchzusammenfassungen (Buch-Abstracts).
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.