13.4 Lieferung von Elektrizität in Leitungen

MWST-Branchen-Info 05 · Motorfahrzeuggewerbe

Geltend · Stand ab 20. Januar 2023

ESTV · MWST-Branchen-Info 05 · Ziff. 13.4 · Deutsch

In Bezug auf die Lieferung von Elektrizität in Leitungen an Ladestationen kann das Modell des Kettengeschäfts (→ Ziff. 13.2) angewendet werden, sofern die Bedingungen kumulativ erfüllt sind.

[Abbildung: im Original]

Um den Ort der Lieferung zu bestimmen, sind folgende Hinweise zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 MWSTG):

  • als Ort der Lieferung gilt der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Lieferung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird;

  • in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem sich die Ladestation befindet (dies ist z. B. bei nicht mehrwertsteuerpflichtigen natürlichen Personen der Fall).

Beispiel einer Lieferung von Elektrizität in Leitungen im Inland

[Abbildung: im Original]

Beispiel der Lieferung von Elektrizität in Leitungen mit einem ausländischen Tankkartenherausgeber
Eine in der Schweiz ansässige, nicht mehrwertsteuerpflichtige Privatperson und Tankkarteninhaberin eines im Ausland ansässigen Tankkartenherausgebers lädt ihr Fahrzeug an der Ladestation einer Schweizer Tankstelle. Die Ladestation wird von einem Stromproduzenten mit Sitz in der Schweiz mit Elektrizität versorgt. Der Tankkarteninhaber erhält gegen Vorzeigen seiner Karte die Lieferung der Elektrizität in Leitungen an der Ladestation. Dabei erbringt der Stromproduzent dieselbe Lieferung von Elektrizität in Leitungen an den Stromlieferanten (via Ladestation), wie dieser sie seinerseits dem ausländischen Tankkartenherausgeber gegenüber erbringt. Zuletzt erbringt der ausländische Tankkartenherausgeber diese Lieferung an den Tankkarteninhaber. Steuerlich wird das Ganze wie folgt behandelt:

  • Zwischen der Ladestation und dem Stromlieferanten:
    Der Ort der Lieferung der Elektrizität in Leitungen befindet sich am Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder am Ort der Betriebsstätte des Stromlieferanten, also im Inland, so dass die Lieferung zum Normalsatz steuerbar ist.

  • Zwischen dem Stromlieferanten und dem Tankkartenherausgeber:
    Der Ort der Lieferung der Elektrizität in Leitungen befindet sich am Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder am Ort der Betriebsstätte des ausländischen Tankkartenherausgebers, vorliegend im Ausland, so dass die Lieferung ohne Schweizer MWST zu fakturieren ist.

  • Zwischen dem Tankkartenherausgeber und dem Kunden:
    Der Ort der Lieferung der Elektrizität in Leitungen befindet sich dort, wo sich die Ladestation in der Schweiz befindet und somit im Inland, weshalb die Lieferung zum Normalsatz zu versteuern ist.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge der Beurteilung neuer Sachverhalte (Publikationsdatum: 20.01.2023; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).