4.2.1 Erhalt von Sonderzahlungen in Form von Barvergütungen

MWST-Branchen-Info 05 · Motorfahrzeuggewerbe

Geltend · Stand ab 1. Januar 2024

ESTV · MWST-Branchen-Info 05 · Ziff. 4.2.1 · Deutsch

Der Motorfahrzeughändler hat in diesem Fall lediglich die Funktion einer Inkassostelle und darf deshalb auf seiner Quittung für den Leasingnehmer nicht auf die MWST hinweisen.

Diese Zahlungen werden durch die Leasinggesellschaft zum Normalsatz versteuert. Es liegt daher an ihr, dem Leasingnehmer entsprechende Dokumente auszustellen, damit dieser den Vorsteuerabzug geltend machen kann. I. d. R. sind die dafür erforderlichen Angaben bereits im Leasingvertrag enthalten.

Beispiel 1
Auszug einer Rechnung des Motorfahrzeughändlers A an die Leasinggesellschaft X

Preis Neuwagen gemäss Vertrag

CHF

30'000.00

+ 8,1 % MWST

CHF

  2'430.00

Verkaufspreis inkl. 8,1 % MWST

CHF

32'430.00

Abzüglich:

Sonderzahlung

CHF

10'000.00

Kaution

CHF

2'330.00

1. Leasingrate

CHF

    950.00

CHF

- 13'280.00

Unser Restguthaben

CHF

19'150.00

Der Motorfahrzeughändler A versteuert 32'430 Franken (inkl. MWST) zum Normalsatz. Die Leasinggesellschaft X kann auf diesem Betrag die Vorsteuer in Abzug bringen.

Beispiel 2
Auszug einer Quittung des Motorfahrzeughändlers A für den Leasingnehmer Y

Wir haben im Namen und für Rechnung der Leasinggesellschaft X von Ihnen erhalten:

Anzahlung gemäss Leasingvertrag Nr. 999

Sonderzahlung

CHF

10'000.00

Kaution

CHF

2'330.00

1. Leasingrate

CHF

950.00

Total

CHF

13'280.00

[Abbildung: im Original]

Zwischen dem Motorfahrzeughändler und dem Leasingnehmer findet keine Lieferung statt. Der Motorfahrzeughändler vereinnahmt die Beträge lediglich im Namen und für Rechnung (als direkter Stellvertreter) der Leasinggesellschaft. Die Belege tragen daher keinen Hinweis auf die MWST.