4.2 Fahrzeuglieferungen an Leasinggesellschaften

MWST-Branchen-Info 05 · Motorfahrzeuggewerbe

Geltend · Stand ab 12. Januar 2021

ESTV · MWST-Branchen-Info 05 · Ziff. 4.2 · Deutsch

Bei Lieferungen von Motorfahrzeugen durch einen Händler an Leasinggesellschaften (die ihrerseits mit den jeweiligen Kunden Leasinggeschäfte abschliessen) ist es üblich, dass ein Teil des Entgelts nicht durch die Leasinggesellschaft selbst, sondern durch den Leasingnehmer beglichen wird. I. d. R. vereinnahmt der Motorfahrzeughändler im Namen und für Rechnung der Leasinggesellschaft die erste Leasingrate, die Kaution sowie allfällige Sonderzahlungen und verrechnet diese Zahlungen mit der Forderung aus dem Verkauf des Motorfahrzeuges an die Leasinggesellschaft. Sonderzahlungen können in Form von Geld (Anzahlung) oder in Form einer geldwerten Leistung (Lieferung oder Eintausch eines Fahrzeuges) erbracht werden.

Darin

  1. 4.2.1 Erhalt von Sonderzahlungen in Form von Barvergütungen
  2. 4.2.2 Erhalt von Sonderzahlungen in Form von Fahrzeuglieferungen