4.2.2 Erhalt von Sonderzahlungen in Form von Fahrzeuglieferungen

MWST-Branchen-Info 05 · Motorfahrzeuggewerbe

Geltend · Stand ab 12. Januar 2021

ESTV · MWST-Branchen-Info 05 · Ziff. 4.2.2 · Deutsch

Sonderzahlungen können vom Leasingnehmer statt in Form von Geld durch Lieferung eines Fahrzeuges an den Motorfahrzeughändler erbracht werden. In Bezug auf das entgegengenommene Fahrzeug besteht eine separate Lieferung vom Leasingnehmer an den Händler. Dieser rechnet den Kaufpreis als Sonderzahlung des Leasingnehmers an sein Guthaben gegenüber der Leasinggesellschaft an. Die Lieferung des Fahrzeuges stellt der Leasingnehmer dem Händler in Rechnung, oder der Händler stellt dem Leasingnehmer eine Gutschrift aus.

Ist der Leasingnehmer steuerpflichtig, unterliegt das Entgelt für die Lieferung des Fahrzeuges der Steuer zum Normalsatz, ausser dieses wurde ausschliesslich zur Erbringung einer von der Steuer ausgenommenen Leistung gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 24 MWSTG verwendet.

Die Rechnung für die Lieferung des Leasingfahrzeuges vom Motorfahrzeughändler an die Leasinggesellschaft entspricht inhaltlich dem Beispiel 1 unter Ziffer 4.2.1. Der Anrechnungswert für das zugekaufte Motorfahrzeug gilt also nicht als Eintausch, sondern wird gegenüber der Leasinggesellschaft als Sonderzahlung bezeichnet.