1.3.4.2 Gastgewerbliche, kulturelle und ähnliche Leistungen im Rahmen einer Personenbeförderung (namentlich mit Schiffen) im Grenzgebiet
MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen
Geltend · Stand ab 30. Januar 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 1.3.4.2 · Deutsch
(Art. 9 MWSTG)
Werden gastgewerbliche, kulturelle und ähnliche Leistungen im Rahmen einer Personenbeförderung erbracht, und lässt sich der Ort der Leistung nicht eindeutig als im Inland oder im Ausland liegend bestimmen, da es während der Fahrt zu mehreren Grenzübertritten zwischen dem In- und Ausland kommt, oder die Personenbeförderung auf dem Bodensee stattfindet, so gilt die Leistung als am Ort erbracht, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte am Wohnort oder am Ort, von dem aus sie tätig wird (Art. 6a Abs. 1 MWSTV).
Weist die steuerpflichtige Person nach, dass eine solche Leistung im Ausland erbracht worden ist, so gilt das Tätigkeitsortsprinzip nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben c und d MWSTG (Art. 6a Abs. 2 MWSTV).