1.3.4.1 Vereinfachung für die Bestimmung des Ortes von gastgewerblichen Leistungen (z.B. Getränke- und Snackverkauf) im internationalen Reisecarverkehr bei separater Verrechnung
MWST-Branchen-Info 09 · Transportwesen
Geltend · Stand ab 1. März 2015
ESTV · MWST-Branchen-Info 09 · Ziff. 1.3.4.1 · Deutsch
Effektive Methode:
Die steuerpflichtige Person kann mittels geeigneten Unterlagen den Ort der erbrachten gastgewerblichen Leistung anlässlich von internationalen Personenbeförderungsleistungen effektiv ermitteln.
Vereinfachte Methode:
Alternativ zur effektiven Methode und im Sinne einer Vereinfachung hat das Busunternehmen die folgende Möglichkeit:
Muss der Inlandanteil einer internationalen Busfahrt mit der schweizerischen MWST abgerechnet werden (→ Ziff. 1.2.3 ), so unterliegen auch sämtliche während der Fahrt erbrachten Verpflegungsleistungen dem Normalsatz.
Muss der Inlandanteil einer internationalen Busfahrt mit der schweizerischen MWST nicht abgerechnet werden (Art. 43 MWSTV; → Ziff. 1.2.3 ), so unterliegen auch sämtliche während der Fahrt erbrachten Verpflegungsleistungen nicht der Steuer.
Die gewählte Methode ist während eines Geschäftsjahres beizubehalten.