2.2.2 Zurverfügungstellung eines Luftfahrzeugs mit Bedienungspersonal zu Beförderungszwecken

MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 2.2.2 · Deutsch

Wird ein Luftfahrzeug mit Bedienungspersonal zur Verfügung gestellt, und vom Mieter zu Beförderungszwecken eingesetzt, handelt es sich bei dieser Zurverfügungstellung des Luftfahrzeugs ebenfalls um eine Beförderungsleistung (Art. 6 MWSTV).

[Abbildung: im Original]

Um als Beförderungsleistung anerkannt zu werden, muss derjenige, der das Luftfahrzeug zur Verfügung stellt, aus luftverkehrsrechtlicher Sicht befähigt sein, Flüge für einen (un)bestimmten Kreis von Personen durchführen und das Personal entsprechend instruieren zu können. Im gegenteiligen Fall handelt es sich um eine Vermietungsleistung (Ziff. 15.2.1).

Beispiele
Ein Luftfahrzeug der Personentransport AG, welches für die Strecke Zürich - Basel eingesetzt wird, fällt wegen Unterhaltsarbeiten länger aus. Während dieser Zeit stellt die Flugbetrieb AG der Personentransport AG eines ihrer Luftfahrzeuge mit Bedienungspersonal zur Verfügung um den Streckenbetrieb aufrecht zu erhalten.

Die Air AG stellt eines ihrer Luftfahrzeuge der Reise AG inklusive Bedienungspersonal zur Verfügung. Die Reise AG lässt mit dem Luftfahrzeug Kunden, die an der durch die Reise AG angebotenen Asienrundreise teilnehmen, nach Bangkok transportieren.

Der Gesangsverein gute Laune organisiert zur Feier seines 20-jährigen Bestehens einen Alpenrundflug für seine Mitglieder. Dafür mietet er bei der Rundflug AG ein Flugzeug mit Bedienungspersonal.

Ein Reisebüro bietet seinen Kunden organisierte und individuell zusammengestellte Rundreisen in den USA an. Für den Transport der Kunden kauft das Reisebüro bei der Air AG unter anderem für jeden Flug am Samstag von Zürich nach Boston eine fixe Anzahl von 25 Sitzplätzen ein.

Die Helikopter AG fliegt einen Spezialisten in die Berge, damit dieser steinschlaggefährdete Felsen und Strassen überwachen kann.