2.3.1 Für unterschiedliche Leistungsbezüger

MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 2.3.1 · Deutsch

Führt das Luftfahrtunternehmen mit einer Flugbewegung sowohl für den Kunden A eine Güterbeförderung als auch für den Kunden B eine Personenbeförderung durch, so erbringt das Luftfahrtunternehmen zwei verschiedene Beförderungsleistungen, welches es separat in Rechnung zu stellen hat.

Der Ort der Leistung sowie deren Steuerbarkeit werden für jeden Kunden einzeln festgelegt (→  Ziff. 2.1 und 2.2.3).