2.3.2 Für den gleichen Leistungsbezüger
MWST-Branchen-Info 11 · Luftverkehr
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 11 · Ziff. 2.3.2 · Deutsch
Werden der Güter- und der Personentransport für den gleichen Kunden ausgeführt, muss das Luftfahrtunternehmen geeignete Aufzeichnungen darüber führen, welcher Anteil des Entgelts auf den Güter- beziehungsweise auf den Personentransport entfällt.
Beispiel
Die Bau AG mit Sitz in Italien, beauftragt die im Inland domizilierte Helikopter AG, während eines Monats die für den Bau eines Skilifts im Graubünden erforderlichen Baumaterialen von Samedan zur Baustelle zu transportieren. Zwischendurch nimmt die Helikopter AG auch die Mitarbeitenden der Bau AG mit.
Die Helikopter AG erbringt daher einerseits eine im Inland zum Normalsatz steuerbare Personenbeförderung (Art. 8 Abs. 2 Bst. e MWSTG) und andererseits eine nicht der Inlandsteuer unterliegende Güterbeförderung (Art. 8 Abs. 1 MWSTG), da die Bau AG ihren Geschäftssitz im Ausland hat.
Kann die Helikopter AG mittels geeigneten Aufzeichnungen nachweisen, dass die Güterbeförderung mindestens 70 % des Entgelts ausmacht, kann sie die Leistungskombination gesamthaft als im Ausland erbracht behandeln, sofern sie in der Rechnung nicht auf die Steuer hinweist.
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zur 70/30 %-Regel können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden. |
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.