13.7 Entgelt aus dem Betrieb von Sportanlagen
MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine
Geltend · Stand ab 1. Mai 2015
ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 13.7 · Deutsch
Betreibt ein steuerpflichtiger Kur- und Verkehrsverein beziehungsweise eine Tourismusorganisation eine Sportanlage im eigenen Namen (für eigene oder fremde Rechnung), sind die daraus erzielten Entgelte wie folgt zu behandeln:
Die Entgelte aus der Vermietung von Sportanlagen (z.B. Eissporthallen oder Schwimmbäder) sind nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen. Eine derartige Vermietung liegt vor, wenn dem Mieter ganze Anlagen, einzelne Räume oder Plätze für eine feste Dauer zur alleinigen Benutzung zur Verfügung gestellt werden. Der Verwendungszweck ist nicht von Bedeutung. Diese Bedingungen sind beispielsweise erfüllt, wenn die Eishalle jeweils montags von 20 - 22 Uhr einem Hockey-Club vermietet wird.
Die Eintrittsbillette in Hallen- und Freibäder, Eissporthallen, Golfplätze usw. (Einzel-, Gruppen- oder Kollektivbillette, sowie Green Fees) unterliegen der MWST zum Normalsatz.
[Abbildung: im Original] | Mehr zu diesem Thema kann der MWST-Branchen-Info Sport entnommen werden. |