13.6 Musik-, Kultur-, Sport- und Kongressveranstaltungen

MWST-Branchen-Info 12 · Reisebüros sowie Kur- und Verkehrsvereine

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 12 · Ziff. 13.6 · Deutsch

Die Eintrittsgelder und Teilnahmegebühren (Startgelder bei Sportveranstaltungen) sind nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 14 und 15 MWSTG von der Steuer ausgenommen.

Sponsoringeinnahmen oder den Gästen verrechnete Entgelte für Unterkunft, Verpflegung usw. sind zum massgebenden Steuersatz steuerbar. Eintrittsgelder für Wirtschaftsveranstaltungen wie Messen, Gewerbeausstellungen oder Teilnahmegebühren für Werbeveranstaltungen jeglicher Art sind zum Normalsatz steuerbar.

Ist der steuerpflichtige Kur- und Verkehrsverein lediglich Organisator solcher Anlässe und verrechnet er Entgelte für Musik-, Kultur- und Kongressveranstaltungen im Namen und für Rechnung des Veranstalters, ist nur das Honorar (Kommission oder Provision) für die Organisationsdienstleistung durch den Kur- und Verkehrsverein zu versteuern (Art. 20 MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Mehr zur direkten Stellvertretung wird unter Ziffer 5 ausgeführt.