3.2.5.3.1 Elektronische Dienstleistungen
MWST-Branchen-Info 13 · Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen
Geltend · Stand ab 23. Juni 2020
ESTV · MWST-Branchen-Info 13 · Ziff. 3.2.5.3.1 · Deutsch
Das ausschlaggebende Kriterium um zu entscheiden, ob die angebotenen Kurse als von der Steuer ausgenommene Ausbildungen oder als elektronische Dienstleistungen zu qualifizieren sind, ist die Möglichkeit für den Lernenden, direkt mit der Person beziehungsweise der Lehranstalt, die die Kurse anbietet oder der Person, welche die Präsentation hält, interagieren zu können, beispielsweise indem der Lernende Fragen stellen kann, seine Fortschritte (mit nicht-automatisierten Tests) gemessen werden, er Rückmeldungen zu seiner Arbeit erhält usw.
Selbst wenn der Lernende live Zugriff auf ein Kursvideo oder eine Präsentation hat, in der ein Mensch agiert, wird die erbrachte Leistung nicht als von der Steuer ausgenommene Bildungsleistung qualifiziert, wenn der Lernende nur den Kurs anschauen kann, jedoch weder während der Ausstrahlung noch im Anschluss daran die Möglichkeit eines direkten Kontaktes erhält.
Beispiele
Bereitstellen von Videos oder Tutorials, Online-Live-Zugang zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen, Online-Bereitstellen von elektronischen Kurshandbüchern, Evaluationen in der Form von automatisch korrigierten Tests usw.