6.1.1 Prepaid-Karten und Nachladen von Guthaben

MWST-Branchen-Info 13 · Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen

Geltend · Stand ab 1. August 2016

ESTV · MWST-Branchen-Info 13 · Ziff. 6.1.1 · Deutsch

Über das Telefon kann der Benutzer auch andere Leistungen als Telekommunikationsdienstleistungen in Anspruch nehmen (z.B. Bezug von Informationen, Teilnahme an Spielen oder Wettbewerben, Fondseinzahlungen für karitative Organisationen, Downloads von Logos, Klingeltönen oder Musik sowie Bezahlung von Parkplätzen). Es ist auch möglich, damit Güter (z.B. Bezug von Waren aus Automaten) zu bezahlen.

Demzufolge dienen Prepaid-Karten und das Nachladen von Guthaben nicht nur dem Bezug von Telekommunikationsdienstleistungen, sondern sind multifunktional einsetzbar. Die Abrechnung des Entgelts hat aus diesem Grund erst beim Bezug der Leistung zu erfolgen. In diesem Zeitpunkt entsteht auch die Steuerforderung.

Prepaid-Karten wie auch das Nachladen von Guthaben im Bereich der Telekommunikation sind Gegenstand eines Vertriebskreislaufes, der vom Anbieter bis zum Endverbraucher über einen oder mehrere Zwischenhändler (Vermittler) geht. Je nach Anbieter und Verwendungsmöglichkeit tragen die Produkte verschiedene Bezeichnungen.

Darin

  1. 6.1.1.1 Verkauf durch die Anbieter
  2. 6.1.1.2 Verkauf durch die Vermittler