6.1.1.2 Verkauf durch die Vermittler

MWST-Branchen-Info 13 · Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen

Geltend · Stand ab 1. August 2016

ESTV · MWST-Branchen-Info 13 · Ziff. 6.1.1.2 · Deutsch

Die Erlöse aus dem Verkauf von Prepaid-Karten und dem Nachladen von Guthaben von Anbietern mit Sitz im Inland sind von den Vermittlern (z.B. Engros- oder Detailhandel) nicht zu versteuern (für die MWST nicht relevante Leistung). Die Erlöse werden auf einem Durchlaufkonto verbucht. Die Vermittler versteuern die Kommission (Differenz zwischen dem vom Endkunden vereinnahmten Betrag und dem Betrag, der dem Anbieter geschuldet ist) zum Normalsatz. Kommissionen von ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Inlandsteuer (Art. 8 Abs. 1 MWSTG; Auslandumsatz). Das Überlassen von Gratiskarten (z.B. anlässlich des Kaufs einer grossen Anzahl Karten) gilt im Ausmass des aufgedruckten Werts als zusätzliche Kommission.