6.1.1.2 Verkauf durch die Vermittler
MWST-Branchen-Info 13 · Telekommunikation und elektronische Dienstleistungen
Geltend · Stand ab 1. August 2016
ESTV · MWST-Branchen-Info 13 · Ziff. 6.1.1.2 · Deutsch
Die Erlöse aus dem Verkauf von Prepaid-Karten und dem Nachladen von Guthaben von Anbietern mit Sitz im Inland sind von den Vermittlern (z.B. Engros- oder Detailhandel) nicht zu versteuern (für die MWST nicht relevante Leistung). Die Erlöse werden auf einem Durchlaufkonto verbucht. Die Vermittler versteuern die Kommission (Differenz zwischen dem vom Endkunden vereinnahmten Betrag und dem Betrag, der dem Anbieter geschuldet ist) zum Normalsatz. Kommissionen von ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Inlandsteuer (Art. 8 Abs. 1 MWSTG; Auslandumsatz). Das Überlassen von Gratiskarten (z.B. anlässlich des Kaufs einer grossen Anzahl Karten) gilt im Ausmass des aufgedruckten Werts als zusätzliche Kommission.