2.1.7 Von der Steuer befreite Leistungen

MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 2.1.7 · Deutsch

(Artikel 23 MWSTG)

Gemäss Artikel 23 MWSTG sind folgende Leistungen von der Steuer befreit:

i.

Lieferung von Gegenständen (mit Ausnahme der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung), die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 1 MWSTG);

ii.

Dienstleistungen von in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelnden Vermittlern (direkte Stellvertretung), wenn die vermittelte Leistung entweder nach Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit ist oder ausschliesslich im Ausland bewirkt wird. Wird die vermittelte Leistung sowohl im In- als auch im Ausland bewirkt, ist nur der Teil der Vermittlung von der Steuer befreit, der auf Leistungen im Ausland oder auf Leistungen, die nach Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit sind, entfällt (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 9 MWSTG);

iii.

die Umsätze, die mit Gold und Legierungen von Gold der folgenden Form erzielt werden (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG):

a.

Staatlich geprägte Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9010, 9705.3100 und 9705.3900,

b.

Gold zu Anlagezwecken mit einem Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, in Form von:

  • Gegossenen Barren, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers, oder

  • gestanzten Plättchen, versehen mit der Angabe des Feingehalts und dem Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers oder einer in der Schweiz registrierten Verantwortlichkeitsmarke,

c.

Gold in Form von Granalien mit einem Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden,

d.

Gold in Rohform (Naturzustand in Klumpen, Kristallen, Nuggets usw.) oder in Form von Halbzeug (Stäbe, Profile, Platten, Scheiben, Blätter, Drähte oder Bänder usw.), das zur Raffination oder Rückgewinnung bestimmt ist, sowie Gold in Form von Abfällen (z. B. aus zahnärztlicher Behandlung oder aus Goldschmiedewerkstätten [Staub, Feilspäne, Späne vom Bohren und Drehen]) und Schrott (Gegenstände, die durch Zerbrechen, Zerschlagen oder Abnutzung für ihren ursprünglichen Zweck unbrauchbar geworden sind [z. B. alte Goldschmiedewaren]),

e.

Legierungen von Gold nach Buchstabe d, sofern sie zwei oder mehr Gewichtsprozent Gold oder, wenn Platin enthaltend, mehr Gold als Platin aufweisen.

[Abbildung: im Original]

Über die steuerliche Behandlung der Vermittlungstätigkeit orientiert die Ziffer 5.10.

Im Mehrwertsteuerrecht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Der Anspruch auf Steuerbefreiung bei ins Ausland erbrachten Leistungen ist nachzuweisen.

Praxispräzisierung und redaktionelle Anpassung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 12 MWSTG; Aufhebung des Art. 107 Abs. 2 MWSTG sowie der Art. 44 und 63 Abs. 3 Bst. c MWSTV) (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).