5.2.3.3 Anbieten von dem KAG unterstellten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen

MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich

Geltend · Stand ab 1. Januar 2020

ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 5.2.3.3 · Deutsch

a.

Durch einen inländischen Beauftragten
Falls der mit dem Anbieten Beauftragte den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland hat, ist das Anbieten von Anteilen an dem KAG unterstellten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG von der Steuer ausgenommen.

b.

Durch einen ausländischen Beauftragten
Falls der mit dem Anbieten Beauftragte den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat, ist das Anbieten von Anteilen an dem KAG unterstellten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe f MWSTG von der Steuer ausgenommen. I. d. R. dürfte eine Ausland-Ausland-Dienstleistung vorliegen, welche nicht der Inlandsteuer unterliegt. Auch wenn der Auftraggeber den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Inland hat, unterliegen im Falle von Leistungen nach Artikel 8 Absatz 1 MWSTG die von Unternehmen mit Sitz im Ausland bezogenen Dienstleistungen nicht der Bezugsteuer (Art. 45a MWSTG).

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).