5.3.1 Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen

MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 5.3.1 · Deutsch

Vorsorgeeinrichtungen sind Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sowie Einrichtungen, die der beruflichen Vorsorge dienen, sofern sie im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 BVG von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit sind. Es handelt sich unter anderem um folgende Einrichtungen:

  • Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskasse);

  • sog. Hilfseinrichtungen nach BVG (Anlagestiftungen, Auffangeinrichtungen, Sicherheitsfonds);

  • Freizügigkeitsstiftungen;

  • Stiftungen der Säule 3a;

  • Patronale Wohlfahrtsfonds/Finanzierungsstiftungen nach Artikel 89a Absatz 7 ZGB.

Die Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen fallen unter Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 18 Buchstaben b und c sowie 19 Buchstabe g MWSTG und sind demzufolge von der Steuer ausgenommen.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).