5.3.3 Vertrieb von Anteilen und Abschluss von Vorsorgeverträgen
MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 5.3.3 · Deutsch
Bei Entschädigungen von Vorsorgeeinrichtungen (→ Ziff. 5.3.1) an Personen, welche mit dem Vertrieb ihrer Anteile beziehungsweise mit dem Abschluss von Vorsorgeverträgen beauftragt sind, handelt es sich um Entgelte aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter. Diese sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 18 MWSTG von der Steuer ausgenommen.
Darunter fallen u. a. die Betreuung von angeworbenen und bestehenden Mitstiftern (Bestandespflege) sowie die Tätigkeiten im Zusammenhang mit geänderten Kundenbedürfnissen, die in den Vertrieb zusätzlicher Anteile bzw. eines höheren Prämienvolumens führen (→ MWST-Branchen-Info Versicherungswesen).
Die Entschädigungen können in Abschluss-, Bestandesprovisionen usw. bestehen. Das Vorliegen einer von der Steuer ausgenommenen Leistung aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler resp. -broker ist nachzuweisen.