5.3.2 Bankdienstleistungen an diese Vorsorgeeinrichtungen
MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 5.3.2 · Deutsch
Die an die in Ziff. 5.3.1 genannten Vorsorgeeinrichtungen – beispielsweise entgeltlich durch Banken oder mit Tausch und/oder Verrechnungsgeschäft – erbrachten, grundsätzlich steuerbaren Leistungen, wie etwa das Halten von Wertschriftendepots oder die Übernahme des Asset Managements, sind hingegen nicht von der Steuer ausgenommen.
[Abbildung: im Original] | Eine spezielle Regelung gilt für Leistungen an Anlagestiftungen (→ Ziff. 5.3.4). |
[Abbildung: im Original] | Über die Leistungen an Vorsorgeeinrichtungen, zu denen eine besonderes enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht und welche nicht von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit sind, orientiert die MWST-Info Steuerbemessung und Steuersätze. |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).