5.3.4 Anlagestiftungen
MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 5.3.4 · Deutsch
Das Anbieten von Anlagegruppen von Anlagestiftungen gemäss Artikel 53g-53k BVG und die Verwaltung von Anlagegruppen nach Artikel 53g–53k BVG durch Personen, die diese verwalten oder aufbewahren, die Depotbanken und deren Beauftragte, sind gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe g MWSTG von der Steuer ausgenommen.
Gemäss Artikel 53i Absatz 2 BVG besteht das Anlagevermögen einer Anlagestiftung aus den von Anlegern zum Zwecke der gemeinsamen Vermögensanlage eingebrachten Geldern. Es bildet eine Anlagegruppe oder gliedert sich in mehrere Anlagegruppen. Die Steuerausnahme nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 19 Buchstabe g MWSTG umfasst die Verwaltung dieser Vermögensanlage (inkl. des Stammvermögens der Anlagestiftung).
Als Beauftragte werden alle natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, denen die Anlagestiftungen gemäss Artikel 7 ASV resp. Artikel 12 ASV Aufgaben im Bereich des Anbietens resp. Verwaltens von Anlagegruppen delegieren können. Werden solche Aufgaben (auch über mehrere Stufen) weiterdelegiert, so gilt grundsätzlich jede Delegationsstufe – in direkter oder indirekter Stellvertretung – als Beauftragter. Als Beauftragter gilt, wer einen Auftrag für die Besorgung typischerweise durch die Anlagestiftung wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben und/oder das Anbieten im Sinne einer Aufgabenauslagerung (Outsourcing) erhalten hat. Zudem muss der Auftrag auf einer Ermächtigung des Auftraggebers beruhen, weitere Personen mit der Verwaltung oder dem Anbieten zu beauftragen. Der Nachweis, dass ein Beauftragungsverhältnis vorliegt, obliegt dem Beauftragten. Wir empfehlen eine Beauftragung in schriftlicher Form und die eindeutige Bezeichnung der Anlagestiftung in der Rechnung.
[Abbildung: im Original] | Für die Abgrenzung von ausgenommenen und steuerbaren Leistungen wird auf die Beispiele zu den kollektiven Kapitalanlagen verwiesen (betreffend Verwaltung → Ziff. 5.2.1.4 und Anbieten → Ziff. 5.2.1.5). |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 21 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).