5.5.1.2 Pauschale Fakturierung der erbrachten Leistungen

MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich

Geltend · Stand ab 1. Januar 2010

ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 5.5.1.2 · Deutsch

Der Leistungserbringer kann die einzelnen (grundsätzlich steuerbaren und von der Steuer ausgenommenen) Leistungen zu einem Pauschalbetrag (Gesamtentgelt) fakturieren, wenn folgende Voraussetzungen beachtet werden:

  • Es erfolgt kein Hinweis auf die MWST;
  • der Wert der einzelnen, separat abzurechnenden Leistungen (= Steuerbemessungsgrundlage) lässt sich aufgrund geeigneter Aufzeichnungen ermitteln.

Auch wenn unter diesen Voraussetzungen pauschal fakturiert werden kann, müssen die einzelnen selbstständigen Leistungen gegenüber der ESTV je für sich abgerechnet werden. Dies bedeutet, dass die steuerbaren Leistungen zum anwendbaren Steuersatz (Normalsatz, Sondersatz oder reduzierter Steuersatz) zu versteuern, von der Steuer ausgenommene Leistungen sowie Ausland- beziehungsweise von der Steuer befreite Leistungen hingegen nicht zu versteuern sind.

Der Vorsteuerabzugsanspruch besteht nur auf dem grundsätzlich steuerbaren Umsatzanteil. Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht auf Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit den von der Steuer ausgenommenen Leistungen stehen (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).