5.5.1.1 Separate Fakturierung der einzelnen erbrachten Leistungen
MWST-Branchen-Info 14 · Finanzbereich
Geltend · Stand ab 1. Juni 2015
ESTV · MWST-Branchen-Info 14 · Ziff. 5.5.1.1 · Deutsch
Der Leistungserbringer hat die einzelnen Leistungen gesondert (d.h. aufgeteilt nach grundsätzlich steuerbaren und von der Steuer ausgenommenen Leistungen) in Rechnung zu stellen und gegenüber der ESTV je für sich abzurechnen.
Zu versteuern sind die grundsätzlich steuerbaren Dienstleistungen. Liegt der Leistungsort aufgrund der Ortsbestimmungsprinzipien (→ Ziff. 2.1.3) im Ausland, unterliegen die gesondert fakturierten Entgelte aus den grundsätzlich steuerbaren Leistungen nicht der Inlandsteuer.
Der Vorsteuerabzugsanspruch besteht nur auf dem grundsätzlich steuerbaren Umsatzanteil. Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht auf Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit den von der Steuer ausgenommenen Leistungen stehen (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).