4.1.1 Leistungskombination
MWST-Branchen-Info 16 · Versicherungswesen
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Branchen-Info 16 · Ziff. 4.1.1 · Deutsch
Werden mehrere voneinander unabhängige Leistungen zu einer Sachgesamtheit vereinigt oder als Leistungskombination angeboten, können diese einheitlich nach der überwiegenden Leistung behandelt werden, wenn sie zu einem Gesamtentgelt erbracht werden und die überwiegende Leistung wertmässig mindestens 70 % des Gesamtentgelts ausmacht (Art. 19 Abs. 2 MWSTG).
Werden also von der Steuer ausgenommene Versicherungsleistungen mit steuerbaren Leistungen kombiniert und zu einem Pauschalpreis angeboten und machen die Versicherungsleistungen wertmässig mindestens 70 % des Gesamtentgelts aus, gilt die Steuerausnahme für die ganze Leistungskombination. Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Vorsteuerabzug (Art. 29 Abs. 1 MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Artikel 19 Absatz 2 MWSTG ist hingegen nicht anwendbar, wenn die steuerbaren Leistungen wertmässig mindestens 70 % ausmachen, da die (freiwillige) Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Versicherungsleistungen nicht möglich ist (Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG). In diesem Fall sind die steuerbaren und die von der Steuer ausgenommenen Leistungen separat zu fakturieren. |
Nach Artikel 32 MWSTV findet die 70/30 %-Regel gemäss Art. 19 Abs. 2 MWSTG auch für die Bestimmung, ob der Ort der Leistung bei Leistungskombinationen im Inland oder im Ausland liegt Anwendung.
Dadurch dass die 70/30%-Regel auch für die Bestimmung des Orts der Leistung anwendbar ist (Art. 32 MWSTV), wirkt sich dies auf die Steuerpflicht und das Vergütungsverfahren aus.
[Abbildung: im Original] | Weitere Informationen zur 70/30 %-Regel können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden. |
Änderung des MWSTG per 01.01.2018.