9.8 Abbau von Bodenschätzen

MWST-Branchen-Info 17 · Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien

Geltend · Stand ab 28. September 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 17 · Ziff. 9.8 · Deutsch

Die Überlassung eines Grundstücks zwecks entgeltlichen Abbaus von Bodenschätzen (z. B. Sand, Kies, Stein oder Geröll) stellt auch bei Wiederherstellung des früheren Zustandes die Gewährung eines Rechts (Abbaurecht; Dienstleistung gemäss Art. 3 Bst. e MWSTG) dar, die steuerbar ist. Der Ort dieser Dienstleistung richtet sich nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f MWSTG (Ort der gelegenen Sache). Wird das Recht indes im Grundbuch eingetragen (dinglich gesichert), ist die Gewährung dieses Rechts von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 MWSTG; mit Optionsmöglichkeit).

Sofern der Inhaber des Abbaurechts einem Dritten gegen Entgelt die Möglichkeit einräumt, eine bestimmte Menge der Bodenschätze zu entnehmen, liegt eine zum Normalsatz steuerbare Lieferung vor.

[Abbildung: im Original]

Weitere Informationen zu diesem Thema können der MWST-Branchen-Info Gemeinwesen entnommen werden.